Normenkette

§ 45 Abs. 3 WEG, § 286 ZPO, § 568 ZPO, § 793 ZPO, § 890 ZPO

 

Kommentar

1. Für die Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel in einer Wohnungseigentumssache ist das Wohnungseigentumsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig (h.R.M.).

2. Im Verfahren nach § 890 ZPO(Unterlassung bzw. Duldung der Vornahme einer Handlung) gelten für die Rechtsmittel die § 793 ZPO (sofortige Beschwerde und sofortige weitere Beschwerde) und § 568 ZPO (Zuständigkeit der Erstbeschwerde und Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nur dann, wenn in der beschwerdegerichtlichen Entscheidung ein neuer selbstständiger Beschwerdegrund enthalten ist).

3. Ein Beweisverfahren selbst richtet sich ebenfalls nach der ZPO, d.h. u.a., dass das Beschwerdegericht die Äußerungen von Beteiligten nur nach eigener Anhörung oder Vernehmung anders würdigen darf als die I. Instanz (vgl. §§ 445ff. ZPO, § 450 Abs. 1 ZPO, § 141 ZPO, § 286 ZPO).

 

Link zur Entscheidung

( Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 04.11.1999, 2 W 163/99= NZM 11/2000, 557)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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