Normenkette

§ 45 Abs. 3 WEG, § 97 ZPO, § 793 ZPO, § 890 ZPO

 

Kommentar

1. Die Zwangsvollstreckung aus einem wohnungseigentumsgerichtlichen Vergleich findet nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) statt; nach diesen bestimmt sich das Verfahren einschl. der Rechtsmittel und der Kostenentscheidung.

2. Bei der grundsätzlich einer Auslegung zugänglichen Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs als Vollstreckungstitel darf nicht auf andere tatsächliche und rechtliche Umstände als gesetzliche Vorschriften zurückgegriffen werden.

Dies gilt auch für die Auslegung einer vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung in einem gerichtlichen Vergleich (hier: Verzicht der Vollstreckungsgläubiger auf die Verhängung eines Zwangsmittels betreffend der Einhaltung der von Vollstreckungsschuldnern abgegebenen Erklärungen, mithin Verzicht auf die Durchsetzung eingegangener Unterlassungsverpflichtungen im Wege der Zwangsvollstreckung).

3. Für die Vollstreckung von Unterlassungsverpflichtungen in einem gerichtlichen Vergleich ist als Gericht des ersten Rechtszugs das Wohnungseigentumsgericht zuständig; Rechtsmittelgerichte sind die diesem Gericht übergeordneten Gerichte; in Bayern ist deshalb Gericht der sofortigen weiteren Beschwerde das BayObLG.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 15.07.1988, BReg 2 Z 70/88)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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