Der Zwangsverwalter hat nach Abzug der Bewirtschaftungskosten die von ihm erzielten Einnahmen auf Grundlage eines vom Gericht erstellten Teilungsplans an die Gläubiger nach der in § 10 Abs. 1 ZVG bestimmten Rangfolge zu verteilen. Hierbei werden in der 2., 3. und 4. Rangklasse nur Ansprüche auf die laufenden wiederkehrenden Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. In der Praxis hat neben der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer regelmäßig nur der erstrangige Grundbuchgläubiger eine Chance auf Zuteilung.

Soweit das Verfahren beendet ist, treffen den Zwangsverwalter keine Zahlungspflichten mehr. Dies ist auch der Fall, wenn diese erst später durch Beschlussfassung begründet werden und wirtschaftlich den Zeitraum des Verfahrens betreffen.

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