Das Vorrecht der Rangklasse 2 erfasst unter anderem die laufenden Forderungen. Für die Berechnung der laufenden Forderungen ist von § 13 ZVG auszugehen. Die laufenden Beträge werden im geringsten Gebot berechnet bis 14 Tage nach dem Versteigerungstermin.[1] Der Verwalter muss die laufenden Forderungen spätestens bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten nach § 66 Abs. 2 ZVG anmelden. Nicht angemeldete Hausgeldansprüche werden gemäß § 9 Nr. 2, § 37 Nr. 4 ZVG nicht von Amts wegen berücksichtigt.

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