Ein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht soll ein selbstständiges Vermögensrecht sein und jedenfalls zugunsten eines Wohnungseigentümers gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen werden können.[1] Die Verwertung sei dadurch möglich, dass das Recht einem anderen Wohnungseigentümer veräußert oder – ist der Gläubiger Wohnungseigentümer – dem Gläubiger übertragen wird. Soweit es um die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geht, muss allerdings unterschieden werden. Wenn diese Wohnungseigentümerin ist, gilt nichts anderes. Wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hingegen keine Wohnungseigentümerin ist, ist fraglich, was gilt. Denn ein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht kann nach § 398, § 399 Var. 1 BGB eigentlich nur an einen anderen Wohnungseigentümer "übertragen" werden.[2] Da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aber auch kein "Dritter" ist, sondern die Wohnungseigentümer "repräsentiert", sollte ihr ein Vorgehen nach § 857, § 835 Abs. 1 ZPO möglich sein.[3]

 

Gebrauchsrecht und kein Vermögensrecht

Da es sich beim Sondernutzungsrecht im Wesentlichen um ein Gebrauchsrecht handelt, ist es nach hier vertretener Ansicht kein Vermögensrecht. Jedenfalls müsste bei der Verwertung der Berechtigte des Gebrauchsrechtes neu bestimmt werden. Hierzu ist das Gericht aber nicht befugt.

[2] OLG Stuttgart, Beschluss v. 15.4.2002, 8 W 492/00, NZM 2002 S. 884, 885; Schuschke, NZM 1999, S. 830, 831; Ott, ZWE 2010, S. 335; Ott, Das Sondernutzungsrecht im Wohnungseigentum, S. 176.
[3] A. A. Schmid, ZfIR 2011, S. 733, 736.

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