Für das dingliche Sondernutzungsrecht ist umstritten, ob es sich bei diesem um ein "anderes Vermögensrecht" im Sinne des § 857 ZPO handelt.[1] Weil ein dingliches Sondernutzungsrecht Inhalt eines Sondereigentums und damit des Wohnungseigentums wird, ist es überzeugender, dass dieses kein eigenständiges Vermögensrecht im Sinne des § 857 ZPO ist und nur ein indirekter Zugriff im Wege der Immobiliarzwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum des jeweiligen Berechtigten in Betracht kommt.[2] Diese restriktive Ansicht überzeugt, da bereits das schuldrechtliche Sondernutzungsrecht kein Vermögensrecht ist.
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