Normenkette

§ 44 Abs. 3 WEG, § 45 Abs. 3 WEG, §§ 567ff. ZPO, § 890 ZPO

 

Kommentar

Die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung nach dem WEG richtet sich auch dann nach der ZPO, wenn bei der Verurteilung zu Ordnungsgeld oder Ordnungshaft wegen der Zuwiderhandlung gegen ein gerichtliches Unterlassungsverbot Vollstreckungsorgan das für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsgericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist.

Für das Verfahren einschließlich der Kostenentscheidung und der Festsetzung des Streitwerts gelten nur die Vorschriften der ZPO und des Gerichtskostengesetzes, nicht die des FGG, des WEG und der Kostenordnung.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn in der Beschwerdeentscheidung ein neuer selbstständiger Beschwerdegrund enthalten ist.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 20.08.1990, BReg 2 Z 93/90)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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