Leitsatz

  • 1. Keine Spielothek (Spielsalon) in Teileigentumseinheit mit dem Beschrieb "gewerbliche Einheit für Verkaufszwecke"

    2. Streitverkündung

 

Normenkette

§ 10 WEG, § 15 WEG, § 66 ZPO

 

Kommentar

1. Ist in einer Teilungserklärung ein Teileigentum als "Laden" und "gewerbliche Einheit für Verkaufszwecke" beschrieben, so ist mit dieser Zweckbestimmung das Betreiben einer Spielothek nicht zu vereinbaren, weil eine Nutzungsänderung hier der Zustimmung aller Eigentümer bedürfe (so OLG Frankfurt, RPfl. 81, 148).

Die Nutzung des Teileigentums als Spielsalon sei wegen der Unabhängigkeit vom Ladenschluss und der naheliegenden größeren Belastung der Miteigentümer mit einer Nutzung zu Verkaufszwecken nicht vergleichbar. Deswegen sei es auch unabhängig vom Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung und der Frage der Zumutbarkeit der Nutzungsänderung geboten, die Zweckbestimmung der Teilungserklärung genau einzuhalten. Vergleichbar sei die Entscheidung auch mit dem Fall des Lebensmittelsverkaufs mit Ausschank und Verzehr an Ort und Stelle in einem als "Laden" beschriebenen Teileigentum (so schon OLG Frankfurt, vom 20.03.1978, 20 W 1024/77).

2. In dem Verfahren nach WEG als echtem Streitverfahren sind ZPO-Vorschriften entsprechend anwendbar. Dies gelte i. ü. auch für eine Streithilfe nach erfolgter Streitverkündung ( § 66 ZPO), wobei ein Beitritt zum Verfahren auch zum Zwecke der Einlegung eines Rechtsmittels erfolgen könne. Im vorliegenden Fall hätte die Streithelferin (hier wohl der Pächter) auch ein rechtliches Interesse dargelegt, da sie einen Rückgriff befürchten müsse, wenn der Gegner der Gemeinschaft gezwungen sei, das Mietverhältnis mit dem Betreiber der Spielothek zu kündigen

 

Link zur Entscheidung

( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.02.1986, 20 W 30/86)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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