Normenkette

§ 15 WEG

 

Kommentar

Die nächstliegende Bedeutung einer Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehöre eine "im Erdgeschoss gelegene Hausmeisterwohnung", geht dahin, dass die Wohnung grundsätzlich als Hausmeisterwohnung zu nutzen ist; ausnahmsweise ist jedoch eine anderweitige Nutzung möglich (z. B. durch Vermietung an einen Dritten), wenn aus triftigen Gründen eine Nutzung als Hausmeisterwohnung im Einzelfall ausscheidet.

Zweckbestimmungen können auch über Räumlichkeiten anfänglich vereinbart werden, die sich nicht im Sondereigentum (vgl. Rechtsprechung zum "Laden"-Sondereigentum), sondern im gemeinschaftlichen Eigentum befinden. Ist eine Hausmeisternutzung einer solchen zweckbestimmten Hausmeisterwohnung nicht möglich, kann auch eine Vermietung der Wohnung an einen Dritten zu anderweitiger Nutzung in Betracht kommen; soweit dies mietrechtliche Vorschriften zulassen, ist dann jedoch der Zweckbestimmung der Wohnung als Hausmeisterwohnung insoweit Rechnung zu tragen, als der Mietvertrag in einer Weise gestaltet werden muss, die sicherstellt, dass die Wohnung im Bedarfsfall wieder als Hausmeisterwohnung zur Verfügung steht.

Im vorliegenden Fall hielt sich der erfolgreich angefochtene Beschluss der Vermietung der Hausmeisterwohnung an einen Dritten nicht in den Grenzen der vereinbarten Gebrauchsregelung; er trägt auch nicht den einschränkenden Voraussetzungen im Rahmen der beschlossenen Vermietung Rechnung (nur vorübergehende gewollte Ausnahmeregelung). Der Beschluss wurde für ungültig erklärt, da er eine Vermietung an den Dritten ohne zeitliche Beschränkung zuließ.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 28.07.1988, BReg 2 Z 50/88)

zu Gruppe 3: kBegründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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