Es handelt sich um eine zerstrittene Zweiergemeinschaft aus Wohnungseigentümer K und B. Es gilt das Kopfstimmrecht; ein Verwalter ist nicht bestellt. Mit der Klage verlangt K von Wohnungseigentümer B die Erstattung der Hälfte der von ihm in den Jahren 2017 und 2018 geleisteten Zahlungen für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums i. H. v. 1.272,40 EUR (Heizöl für die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Heizungsanlage, Versicherungsprämien, Kosten einer Heizungsreparatur, Schornsteinfegerkosten, Stromkosten und Brandschutzprüfungskosten). Das AG weist die Klage ab. Die Berufung bleibt erfolglos. K habe weder nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen noch nach § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG a. F. einen Anspruch auf die hälftige Erstattung der von ihm bezahlten Kosten. Mit der von dem LG zugelassenen Revision verfolgt die K seinen Klageantrag weiter.

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