2.1 Steuergegenstand
Steuergegenstand der ZWSt ist das Innehaben einer Zweitwohnung in einer Gemeinde.
Unterschiedliche Ausgestaltung des Steuertatbestands
Die Ausgestaltung des Steuertatbestands ist in den einzelnen Satzungen sehr unterschiedlich. Ein und derselbe Sachverhalt kann in einer Gemeinde der Besteuerung unterliegen, in einer anderen Gemeinde hingegen nicht. Auch die Höhe der Steuersätze ist sehr unterschiedlich.
2.1.1 Zweitwohnung
Wohnung, Mobilheim, Wohnmobil, Wohnwagen
Schon der Begriff der Wohnung wird in den Satzungen/Gesetzen der Gemeinden unterschiedlich verstanden. Während einige Gemeinden (z. B. Dresden, Hamburg) unter einer Wohnung eine abgeschlossene Wohneinheit mit Zimmer, Küche/Kochnische und Bad/WC im Sinne der jeweiligen Landesbauordnung verstehen, ist in anderen Gemeinden bereits jeglicher Wohnraum eine Wohnung, unabhängig von bestimmten Ausstattungsmerkmalen (z. B. Heidelberg, Göppingen, Tübingen, jeweils mit Verweis auf § 16 Meldegesetz Baden-Württemberg, Wilhelmshafen). Teilweise werden ausdrücklich auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden, von der Zweitwohnungsteuer erfasst (z. B. München, Saarbrücken, Ludwigshafen).
Auch die Frage, ob eine Zweitwohnung vorliegt, wird in den Satzungen unterschiedlich geregelt. Zweitwohnung im Sinne vieler ZWSt-Satzungen ist jede Wohnung, die jemand neben einer außerhalb oder innerhalb des Gemeindegebiets gelegenen Hauptwohnung zu Zwecken der Erholung, Berufsausübung, der Ausbildung oder des sonstigen Lebensbedarfs inne hat. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen setzt Innehaben voraus, dass der Zweitwohnungsinhaber im Erhebungszeitraum die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung hat und ihm ein Verfügungsrecht zusteht. Dabei ist das Vorhalten der Wohnung auch für die persönliche Lebensführung erforderlich. Das Vorhalten der Wohnung als reine Kapitalanlage ist zweitwohnungsteuerfrei. Das bedeutet nicht, dass die Zweitwohnung während eines Jahres über längere Zeit tatsächlich für die persönliche Lebensführung genutzt wird. Auch das Vorhalten der Wohnung hierfür genügt.
"Innehaben" einer Zweitwohnung
In anderen Satzungen ist ausschlaggebend, dass die Wohnung als Nebenwohnung "dient", wobei der Begriff des "Dienens" dem des "Innehabens" weitgehend entsprechen dürfte.
Im Einzelfall ist jedoch immer die konkrete Satzung heranzuziehen, die zumeist in § 1 oder § 2 eine Definition der Zweitwohnung (Steuergegenstand) enthält.
Soweit die Satzung hinsichtlich des Begriffs der Zweitwohnung an den melderechtlichen Begriff der Nebenwohnung anknüpfen, ist für die Begriffsbestimung das Meldegesetz des jeweiligen Bundeslandes heranzuziehen. Nach den Meldegesetzen der jeweiligen Länder zählt nicht jeder kurzweilige Aufenthalt in einer auswärtigen Unterkunft als Nebenwohnung. Erst wenn der Aufenthalt eine gewisse Mindestdauer übersteigt (teilweise 2 Monate, teilweise aber auch erst ab 6 Monaten), gilt eine Meldepflicht. Erst dann liegt eine Zweitwohnung vor.
Befreiungstatbestände
Auch enthalten viele Satzungen Ausnahmetatbestände über die Befreiung von der Zweitwohnungsteuer, z. B. für Wohnungen, die aus therapeutischen Gründen von Trägern der Wohlfahrtspflege überlassen werden oder – der o. g. Entscheidung des BVerfG folgend – für nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhalten. In Pirna sind Studenten ohne Einkommen von der Zweitwohnungsteuer befreit. Einige Gemeinden (z. B. Leipzig) schließen Drittwohnungen aus.
Gesetz über die Zweitwohnungsteuer der Stadt Hamburg
Hamburg
Gemäß § 2 des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes ist Zweitwohnung "jede Wohnung, die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Hamburgischen Meldgesetzes […] dient. […] Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Hamburgischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird."
Der Besteuerung als Zweitwohnung unterliegen nicht:
- Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
- Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen,
- Wohnungen, die eine verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner lebt, aus überwiegend beruflichen Gründen innehat, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg belegen ist.
Der Prokurist einer Hamburger Im- und Exportgesellschaft wohnt mit seiner Familie in Hannover. In Hamburg wohnt er während der Woche aus beruflichen Gründen in einem Einzimmerappartement. Er ist dort mit Nebenwohnung gemeldet. Zweitwohnungsteuer wird nicht erhoben.
Satzung über die Zweitwohnungsteuer der Gemeinde Konstanz
Konstanz
Die Stadt Konstan...