Verjährung
Es gelten die Festsetzungsfristen der Abgabenordnung (AO). Die Festsetzungsfrist für die ZWSt beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die Festsetzungsfrist beträgt 10 Jahre, soweit die Steuer hinterzogen, und 5 Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist.
Festsetzungsfrist
Entstehung der Jahressteuer am | 1. Januar 2012 |
Beginn der Festsetzungsfrist | 1. Januar 2013 |
Fristablauf | 31. Dezember 2017 |
Die Verjährung ist stets von Amts wegen zu beachten.
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