Leitsatz

Hat der Bauträger abweichend von dem der Teilungserklärung beigefügten Lageplan einen Zaun zwischen zwei Sondernutzungsflächen gezogen, richtet sich der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Herstellung eines den Plänen entsprechenden ordnungsgemäßen Zustands grundsätzlich gegen die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit.

 

Fakten:

Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern gemäß § 15 Abs. 3, § 21 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2 WEG die Mitwirkung bei der Herstellung eines erstmaligen ordnungsgemäßen Zustands der Wohnanlage entsprechend dem Aufteilungsplan und den Bauplänen verlangen. Der Anspruch richtet sich dabei gegen die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit. Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein Streit nur zwischen zwei benachbarten Wohnungseigentümern über die Größe ihrer Sondernutzungsflächen besteht und die übrigen Wohnungseigentümer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dann kann der eine den anderen direkt und alleine in Anspruch nehmen. So aber lagen die Dinge hier. Aufgrund der fehlerhaften Zaunerrichtung verschob sich die Größe des Sondereigentums des einen Eigentümers zugunsten desjenigen eines anderen Wohnungseigentümers.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 26.05.2000, 2Z BR 174/99

Fazit:

Sind die Sondernutzungsrechte in der Gemeinschaftsordnung begründet worden, die als Inhalt des Sondereigentums ins Grundbuch eingetragen wurde, ist für den Umfang der Sondernutzungsrechte die Grundbucheintragung maßgeblich. Hieraus ist der Umfang der Sondernutzungsrechte zu bestimmen, wobei die zeichnerische Darstellung im Lageplan maßgeblich ist.

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