Rz. 7

Die Testierfähigkeit tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Ordentliche Testamentsform ist das Zwei-Zeugen-Testament, das vom Erblasser und von den Zeugen gemeinsam am Ende und am Ende jeder Seite unterschrieben werden muss. Daneben gilt das Washingtoner Abkommen über ein einheitliches Recht der Form eines Internationalen Testaments vom 26.10.1973.[3]

 

Rz. 8

Im Testament kann der Erblasser Vermächtnisse aussetzen und einen Testamentsvollstrecker (executor) ernennen.

 

Rz. 9

Hinterlässt der Erblasser Abkömmlinge, belaufen sich die Pflichtteile dieser gemeinsam ggf. mit dem Ehegatten auf zwei Drittel des Nachlasses (Sect. 41 (a) Wills and Succession Law). Sind in zweiter Ordnung die Eltern und der Ehegatte berufen, können diese als Pflichtteil die Hälfte des Nachlasses geltend machen (Sect. 41 (b) Wills and Succession Law). Diese strengen Pflichtteilsregelungen gelten allerdings nicht für den beweglichen Nachlass von Ausländern, selbst wenn diese ihr domicile in Zypern hatten, wohl aber für ihre auf Zypern belegenen Immobilien.[4] Die Ausnahme von den Pflichtteilsregelungen für die Erbfolge nach einem Erblasser, der selbst bzw. dessen Vater im Vereinigten Königreich oder in einem Mitgliedstaat des britischen Commonwealth geboren worden ist,[5] gelten auch in Nordzypern.

[3] Hierzu § 4 Rdn 20.
[4] So Yiolitis, Cyprus Rn 5.22, in: Hayton, European Succession Laws.
[5] Hierzu Süß, Länderbericht Zypern (Republik Zypern) Rdn 18.

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