Anfechtung der Besicherung von Gesellschafterdarlehen
Hintergrund
Der Kläger ist Gesellschafter der später insolventen Aktiengesellschaft (Gesellschaft) und gewährte dieser ein Darlehen. Das Darlehen wurde im Mai 2017 an die Gesellschaft ausgezahlt. Kurz darauf wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Der Kläger verlangt nun vom beklagten Insolvenzverwalter die Auszahlung des Erlöses aufgrund Verwertung von Sicherungsrechten. Denn zur Absicherung seines Rückzahlungsanspruchs aus dem Darlehen seien dem Kläger die unbeschränkten Nutzungsrechte an einer durch die Gesellschaft hergestellten Software in unanfechtbarer Weise übereignet worden. Der Erlös aus der Verwertung dieser Softwarerechte sei daher an den Kläger auszukehren.
Das Urteil des OLG Düsseldorfs vom 10.10.2019, Az. 12 U 8/19
Entgegen der Vorinstanz hat das OLG Düsseldorf die Klage vollständig abgewiesen. Denn die Bestellung der Sicherheit sei in anfechtbarer Weise erfolgt, so dass dem Kläger kein Anspruch auf den Verwertungserlös zustehe. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Bestellung einer Sicherheit für ein Gesellschafterdarlehen anfechtbar, wenn diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragsstellung vorgenommen wurde. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Die Anfechtung sei auch nicht ausnahmsweise ausgeschlossen. Denn das sog. Bargeschäftsprivileg greife bei Anfechtung der Besicherung eines Gesellschafterdarlehens nicht.
Anmerkung
Mit dem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil wird die Klärung noch bestehender Unsicherheiten hinsichtlich der Anfechtbarkeit der (anfänglichen) Besicherung von Gesellschafterdarlehen vorangetrieben. Der BGH hatte bereits im Februar vergangenen Jahres für die alte – bis zum 04.04.2017 geltende – Rechtslage entschieden, dass das Bargeschäftsprivileg nicht bei Sicherung von Forderungen aus Gesellschafterdarlehen (oder von gleichgestellten Forderungen) greife. Das OLG Düsseldorf hat nun nachgelegt und auch für die seit 05.04.2017 geltende Rechtslage festgehalten, dass hier nichts anderes gelte.
Die Anfechtung ermöglicht es dem Insolvenzverwalter Leistungen (insbes. Zahlungen), die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigt wurden (unter bestimmen Voraussetzungen), zurückverlangen. Dies führt in der Regel dazu, dass Vertragspartner davon Abstand nehmen, mit einem krisenbefallenen Unternehmen weiterhin Geschäfte zu tätigen; denn sie müssten befürchten die erhaltenen Zahlungen im Insolvenzfall zurückzuzahlen. Um dem entgegenzutreten, lässt das Gesetz eine Ausnahme zu und schließt die Anfechtbarkeit aus, sofern bei der Leistung die Voraussetzungen für das sog. Bargeschäft eingehalten wurden. Für Leistungen an Gesellschafter – seien es Zahlungen, aber gerade auch die Gewährung von Sicherheiten – soll diese Ausnahme nicht gelten. Denn die Anfechtbarkeit von Leistungen an Gesellschafter ist insbesondere Ausdruck des Nachrangs von Gesellschafterforderungen im Insolvenzfall und dient dem Gedanken, dass ein Gesellschafter seine Finanzierungsverantwortung nicht vollständig auf die Gesellschaftsgläubiger abwälzen können soll. Und zwar auch dann nicht, wenn ein Gesellschafter eigentlich nur bereit war, ein Darlehen unter Gewährung ausreichender Sicherheiten zu geben.
Gesellschafter eines krisenbefallenen Unternehmens sollten dies künftig bei jeglichen Finanzierungsentscheidungen beachten. Denn im Zweifel fällt der Gesellschafter auch bei einer Finanzierung durch Darlehensgewährung trotz Sicherheit voll aus. Es ist davon auszugehen, dass der BGH dies und damit das Urteil des OLG Düsseldorf bestätigt.
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