Auch formell ordnungsgemäße Ladung kann unwirksam sein

Das GmbHG stellt in § 51 für Form, Frist und Inhalt von Ladungen zu Gesellschafterversammlungen bestimmte Voraussetzungen auf. Geregelt ist u.a. eine mindestens 1-wöchige Ladungsfrist. In der Satzung können diese Voraussetzungen teilweise abweichend geregelt werden. Eine den Anforderungen widersprechende Ladung ist unwirksam, daraufhin gefasste Beschlüsse u.U. nichtig. Trotz Einhaltung aller Vorgaben kann aber auch die Art und Weise der Ladung rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein.

Der Hintergrund

Der Kläger war ursprünglich geschäftsführender Mitgesellschafter der beklagten GmbH. Aufgrund persönlicher Differenzen legte er sein Amt als Geschäftsführer nieder und begab sich auf eine mehrmonatige Segeltour, in deren Folge er keinen festen Wohnsitz mehr unterhielt. Während seiner Abwesenheit beschlossen die übrigen Gesellschafter im Rahmen einer Gesellschafterversammlung unter anderem einstimmig die Einziehung der Anteile des Klägers und eine Änderung des Gesellschaftsvertrags. Der Kläger war zur Gesellschafterversammlung, wie in der Satzung der Beklagten vorgesehen, mittels formell ordnungsgemäßen Briefes an seine von ihm zuletzt mitgeteilte Anschrift in Abu Dhabi geladen worden, aber nicht erschienen.

Im Wege einstweiliger Verfügung beantragte der Kläger die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Gesellschafterliste im Handelsregister, in der er nicht mehr als Gesellschafter aufgeführt war. Zur Begründung führte er aus, dass die Ladung zur Gesellschafterversammlung unwirksam gewesen sei. Seine Anschrift in Abu Dhabi sei eine von ihm im Interesse der Gesellschaft eingerichtete Briefkasten-Anschrift für geschäftliche Kontakte gewesen. Seit Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit habe er diese nicht mehr genutzt. Dies, sowie die Tatsache seiner Abwesenheit, sei seinen Mitgesellschaftern bekannt gewesen. Das Vorgehen der Mitgesellschafter sei zudem treuwidrig, da er problemlos über seine geschäftliche E-Mail erreichbar gewesen wäre. So wäre sein E-Mail-Konto von der Beklagten selbst empfangsbereit gehalten worden.

Die Beklagte berief sich hingegen auf ihre Satzungsregelung. Deren Voraussetzungen sei durch die Zustellung in Abu Dhabi genüge getan worden und die Ladung daher rechtmäßig.

Das LG Kleve folgte der Argumentation der Beklagten und wies den Antrag des Klägers als unbegründet zurück. Hiergegen legte dieser Beschwerde beim OLG Düsseldorf ein.

Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.04.2018, Az. 6 W 2 / 18

Die Beschwerde war erfolgreich. Trotz formeller Rechtmäßigkeit der Ladung sei diese aufgrund der Umstände des Einzelfalls unwirksam. Infolge der Schwere des Ladungsmangels ergebe sich zudem, dass die Beschlussfassung zur Einziehung der Anteile des Klägers nicht nur anfechtbar, sondern analog § 241 Nr. 1 AktG nichtig sei.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Unwirksamkeit der Ladung nicht aus formellen Mängeln resultiere. Insbesondere habe die Beklagte sich an alle im Gesetz und in der Satzung vorgesehenen Vorschriften gehalten. Die Ladung sei jedoch als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Ausschlaggebend hierfür seien mehrere Faktoren:

  • Zum einen sei den übrigen Gesellschaftern bekannt gewesen, dass die Ladung den Kläger voraussichtlich nicht erreichen werde.
  • Zum anderen habe in Gestalt des geschäftlichen Emailkontos eine Möglichkeit bestanden, den Kläger unproblematisch zu erreichen.

Schließlich sei jedoch auch die hohe Bedeutung des Partizipationsinteresses des Klägers zu berücksichtigen. So sei es bei den streitgegenständlichen Gesellschafterbeschlüssen nicht um alltägliche Geschäfte gegangen, sondern es habe die Gesellschafterstellung des Klägers zur Disposition gestanden. Dieser Tatsache hätten die Mitgesellschafter in besonders hohem Maße Rechnung tragen müssen.

Anmerkung

Ladungen zu Gesellschafterversammlungen bergen für GmbH-Gesellschafter seit jeher Fallstricke. Wenn sich die Gesellschafter gut verstehen und auf die Einhaltung aller Formen und Fristen für die Ladung und Abhaltung (mit Ausnahme einer etwa notwendigen Beurkundung) verzichten, sind die Formalitäten egal und die Beschlüsse wirksam. Ansonsten können formelle Einberufungsmängel (etwa eine zu kurze Ladungsfrist, unvollständige Angabe der Tagesordnungspunkte oder Wahl des falschen Tagungsortes) zur Anfechtbarkeit oder sogar Nichtigkeit der gefassten Gesellschafterbeschlüsse führen. Auch haben die Gesellschafter auf Grund der Treuepflicht über das in Gesetz und Satzung festgeschriebene Procedere hinaus alle vertretbaren Anstrengungen zu unternehmen, um einen verhinderten Gesellschafter zu informieren.

Gesellschafter und Geschäftsführer (nicht nur von GmbHs, sondern auch von anderen Gesellschaftsformen) sollten daher auch individuelle Verhältnisse der Gesellschafter berücksichtigen, wenn sie zur Gesellschafterversammlung einladen.

Rechtsanwälte Dr. Jan Henning Martens und Jonas Laudahn, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

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