Ende der Gesellschafterstellung bei Kündigung der Anstellung?

Die Gesellschafterstellung in einer GmbH kann an die Mitarbeit im Unternehmen geknüpft werden. Unzulässig ist aber eine Regelung, wonach der Anteil auch dann eingezogen werden kann, wenn die Beendigung der Anstellung streitig ist. Nach Auffassung des OLG München kann sich der Gesellschafter jedoch nicht auf die Unwirksamkeit berufen, wenn nicht mehr zu erwarten ist, dass er die Mitarbeit wieder aufnehmen wird.

Hintergrund

Die beklagte Gesellschaft ist die Muttergesellschaft einer weltweit tätigen Strategieberatung. Die Klägerin ist bei einer Tochtergesellschaft der Beklagten angestellt; als sog. Partnerin war sie auch in geringem Umfang am Stammkapital der beklagten Muttergesellschaft beteiligt. Der Anstellungsvertrag wurde von der Tochtergesellschaft gekündigt, wogegen sich die Klägerin arbeitsgerichtlich zur Wehr setzt. Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig beendet, dennoch hat die Gesellschafterversammlung der Beklagten beschlossen, den Geschäftsanteil der Klägerin einzuziehen. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten ist geregelt, dass die Einziehung eines Geschäftsanteils zulässig ist, wenn der Arbeitsvertrag zwischen einem Gesellschafter und einem mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen „egal aus welchen Gründen“ beendet wird. Weiter ist bestimmt: Ist streitig, ob das Vertragsverhältnis beendet ist, gilt es als beendet, solange nicht eine gegenteilige gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Die Klägerin beantragt, die Einziehung ihres Anteils für nichtig zu erklären.

Urteil des OLG München v. 5.10.2016 – 7 U 3036/15 

Das OLG München hat die Berufung der Beklagten abgewiesen. Eine Satzungsbestimmung, welche die Einziehung eines GmbH-Anteils durch Mehrheitsbeschluss ohne sachlichen Grund vorsehe, sei grundsätzlich nichtig. Denn anderenfalls stünde der Mehrheit der Gesellschafter ein Disziplinierungsmittel gegenüber dem Minderheitsgesellschafter zu (die Rechtsliteratur spricht hier vom „Damoklesschwert“). Die Verknüpfung der Gesellschafterstellung und einer Mitarbeit im Unternehmen sei jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BGH ein sachlicher Grund, um den Anteil bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses einzuziehen. Darüber gehe die Satzung der Beklagten jedoch hinaus. Da die Beendigung des Anstellungsverhältnisses auch für den Fall, dass über deren Wirksamkeit Streit besteht, fingiert wird, werde der Gesellschaftermehrheit im Ergebnis doch wieder das von der Rechtsprechung missbilligte Damoklesschwert an die Hand gegeben.

Trotzdem sei die Einziehung des Anteils im Ergebnis wirksam. Zwar seien die Einziehungsklausel und die Fiktionsklausel nicht derart miteinander verknüpft, dass die eine nur mit der anderen existieren könne. Aber dennoch habe der Einziehungsbeschluss Bestand. Die Satzungsbestimmung über die Einziehung enthalte insoweit zwei Elemente, nämlich einmal die rechtliche, einmal die faktische Beendigung der Mitarbeit. Nur über die rechtliche Komponente bestehe vorliegend Streit. Nach den Umständen des Falles sei jedoch nicht mehr zu erwarten, dass die Klägerin eine tatsächliche Mitarbeit als Partnerin bei der Beklagten und damit als Angestellte bei der Tochtergesellschaft wieder aufnehmen werde. Die Klägerin handle daher treuwidrig, wenn sie sich hinsichtlich der Einziehung ihres Geschäftsanteils darauf berufe, die Kündigung sei formell rechtsungültig.

Anmerkung

Die Entscheidung und der juristische Kniff des OLG München überzeugt. Es entspricht – jedenfalls für Fälle, in denen der Gesellschafter die Anteile erhält, nachdem er bereits für die Gesellschaft tätig war – der ständigen Rechtsprechung, dass die Gesellschafterstellung an die Dauer der Mitarbeit geknüpft sein kann. Hierfür kann sogar die von der Gesellschaft zu zahlende Abfindung gegenüber den ansonsten sehr strikten Vorgaben stark reduziert werden, wenn der Mitarbeiter auch bei seinem Eintritt in die Gesellschaft nicht den tatsächlichen Wert bezahlen musste. Das Urteil ändert auch nichts daran, dass es immer auf die Beendigung der Anstellung und nicht auf etwaige Streitigkeiten hierüber ankommt – notfalls, wie im vorliegenden Fall, mit dem juristischen Trick der Treuwidrigkeit des Ausscheidenden im Falle einer Streitigkeit.

Die Entscheidung ist auch ein starkes Indiz für die Zulässigkeit des gerade im Startup-Bereich weitverbreiteten Vestings. Hierdurch sichern sich Investoren die wichtige Mitarbeit der Gründer, indem die Anteile der Gründer gegen eine äußerst geringe Abfindung eingezogen oder erworben werden können, wenn die Gründer ihre Mitarbeit im Unternehmen beenden. Nach Ablauf von gewissen, oftmals abgestuften Zeiträumen darf der Gründer eine bestimmte Anzahl der Anteile aber behalten (die „gevesteten“ Anteile). Diese können dann nur noch unter erheblich strikteren Voraussetzungen und nur unter Beachtung der strengen Abfindungsvorgaben des deutschen Rechts eingezogen werden. Insbesondere die in der Regel vorgesehene geringe Abfindung wird von Kritikern als Argument gegen eine Zulässigkeit des Vestings gesehen. Eine höchstrichterliche Klärung des Vesting steht noch aus, allerdings sprechen die überwiegenden Argumente für eine Zulässigkeit des Vestings.

Rechtsanwälte Dr. Jan Henning Martens, Dr. Jan Barth, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

 

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