Gesellschaften im Verantwortungseigentum – Überarbeitung des Gesetzesentwurfs
Eine Besonderheit des Gesetzesentwurfs aus dem Juni des letzten Jahres war es, dass er nicht – wie sonst üblich – aus dem politischen Betrieb stammt. Sondern von einer ganz wesentlich aus Professoren bestehenden Arbeitsgruppe, die sich an den Konzepten der Stiftung Verantwortungseigentum orientiert hatte. Vielleicht war gerade das der Grund, dass sich neben der gesellschaftspolitischen Diskussion zu den Schlagworten „Purpose Economy“ und „Corporate Social Responsibility“ eine sehr rege rechtliche Diskussion entwickelt hat. Mit der Überarbeitung haben die Initiatoren nun auf die Kritik an dem Entwurf reagiert.
Neuer Name „Gesellschaft mbH mit gebundenem Vermögen“
Viel Kritik gab es an der Bezeichnung der neuen Rechtsform als „GmbH im Verantwortungseigentum“. Nach Ansicht der Kritiker birgt dieser Name die Gefahr, dass alle Gesellschaften und Gesellschafter, die sich nicht für die neue Rechtsform entscheiden, im Umkehrschluss als nicht verantwortlich Handelnde angesehen werden könnten. Gerade Familienunternehmen, die unabhängig von dieser Rechtsform über Generationen hinweg verantwortungsbewusst handeln, würden damit vor den Kopf gestoßen. Um dies zu vermeiden, haben die Initiatoren den Namen in „Gesellschaft mbH mit gebundenem Vermögen“ (GmbH-gebV) geändert.
Inhaltliche Änderungen des Gesetzentwurfs zur neuen GmbH-Variante
Neben dieser rein sprachlichen Änderung wurden aber auch inhaltliche Änderungen vorgenommen. So wurden die Anforderungen an den Beschluss, mit dem eine bestehende GmbH zu einer GmbH mit verbundenen Vermögen wird, verschärft.
Bisher war für diesen Beschluss lediglich die Vorgabe enthalten, dass er einstimmig gefasst werden muss. Jetzt sind Mindestanforderungen an den Inhalt des Beschlusses vorgesehen sowie die Vorgabe, dass den Gesellschaftern die relevanten Unterlagen spätestens mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung vorzulegen sind.
Hierdurch soll nach Aussage der Initiatoren sichergestellt werden, dass alle Gesellschafter die Entscheidung im vollen Wissen um die damit verbundenen unwiderruflichen Folgen treffen und die Belange der Arbeitnehmer ausreichend geschützt sind. Die vorgenommenen Ergänzungen sind sicherlich sinnvoll, gehen aber ggf. nicht weit genug.
Nachgedacht werden sollte z. B. darüber, die vorherige Information als eine unverzichtbare Voraussetzung auszugestalten und nicht auf einen Gleichlauf mit der Einberufung abzustellen. Hierdurch könnte verhindert werden, dass Gesellschafter im Rahmen einer Vollversammlung, bei der regelmäßig auf Formen und Fristen der Einberufung verzichtet wird, mit einem entsprechenden Beschlussantrag überrumpelt werden.
Der geäußerten Kritik, dass der Schutz gegen einen Missbrauch der neuen Gesellschaftsform nicht ausreichend sei, begegneten die Initiatoren unter anderem damit, eine jährliche Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer als Verpflichtung aufzunehmen. Zudem wurde zum Schutz der Gläubiger der Gesellschafter ein Anspruch auf Sicherheitsleistung geschaffen. Als weitere Änderungen wurden strengere Vorgaben für Unternehmensverträge und Genussrechte aufgenommen sowie eine Regelung, durch die ausgeschlossen werden soll, dass die neue Gesellschaftsform zur Vermögensverwaltung genutzt wird.
Grundsätzliche Struktur bleibt unverändert
Die rechtliche Umsetzung durch Aufnahme eines neuen Abschnitts im GmbH-Gesetz sowie grundsätzliche Gestaltung der neuen Gesellschaftsform bleibt auch im überarbeiteten Entwurf unverändert.
Einerseits soll das Vermögen der Gesellschaft dauerhaft gebunden und den Gesellschaftern dauerhaft der Zugriff auf Gewinne und Vermögen der Gesellschaft verwehrt werden (sog. Asset Lock). So sollen die Gesellschafter keinen Anspruch auf den Jahresüberschuss haben und weder durch Verkauf ihrer Anteile noch durch Auflösung und Liquidation der Gesellschaft auf das Vermögen der Gesellschaft zugreifen können. Auch eine Umwandlung zurück zu einer regulären GmbH soll nicht mehr uneingeschränkt möglich sein.
Andererseits soll der Gesellschafterkreis auf natürliche Personen, andere Gesellschaften mit gebundenem Vermögen sowie Personengesellschaften, an denen nur natürliche Personen beteiligt sind, beschränkt werden (sog. Shareholder Lock). Zudem wird die Vererblichkeit der Anteile durch einen Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafter beschränkt.
Wird aus dem Entwurf tatsächlich ein Gesetz?
Auch wenn der Gesetzesentwurf und insbesondere die dahinterstehende Initiative viel Zuspruch erhalten hat, bleibt abzuwarten, ob er von der Politik aufgegriffen wird. Sicherlich wird dies auch vom Ergebnis der Bundestagswahl im September abhängen. Bis eine „Gesellschaft mbH mit gebundenem Vermögen“ zur Verfügung steht, wird aber in jedem Fall noch einige Zeit vergehen.
Dies bedeutet aber nicht, dass die Sympathisanten der Ideen der Initiative bis dahin zur Untätigkeit verdammt sind. Auch nach der aktuellen Rechtslage können viele der Ideen der Initiative umgesetzt werden. Beispielsweise kann der Verbleib der Gewinne im Unternehmen auch jetzt schon in der Satzung geregelt werden. Zudem sind die Möglichkeiten zur Einschränkung der Berechtigung zur Veräußerung der Anteile sehr umfangreich. Allerdings können diese Regelungen bei den üblichen Gesellschaftsformen (GmbH, AG, GmbH & Co. KG) nicht für die Ewigkeit festgeschrieben, sondern bei Vorliegen der notwendigen Mehrheiten jederzeit geändert werden. Wer dies, insbesondere für folgende Generationen verhindern will, findet aber bereits heute im Stiftungsrecht weitgehende Möglichkeiten.
Entwurf eines Gesetzes für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit gebundenem Vermögen in der überarbeiteten Fassung von Februar 2021
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