Kilopreis für Kaffeepulver muss auch bei Kapseln angegeben werden

Beim Verkauf und bei der Werbung für Kaffeekapseln ist der gewichtsbezogene Grundpreis des in den Kapseln enthaltenen Kaffeepulvers zu nennen. Das hat der BGH in zwei kürzlich veröffentlichten Urteilen entschieden: Dem Verbraucher komme es nicht darauf an, die Preise der Kapseln, sondern die des Kaffeepulvers vergleichen zu können.

In den beiden Verfahren hatte der Verband Sozialer Wettbewerbe e.V. wegen der fehlenden Angabe des Grundpreises, also Preis je Kilogramm oder 100 g, des in den Kaffeekapseln enthaltenen Kaffeepulvers geklagt.

Zehn Kaffeekapseln, aber wie viel Gramm  Kaffeepulver?

In dem ersten Fall ging es um das Kapsel-System „Nespresso“, welches in einem Elektromarkt verkauft wurde. Unter Verwendung eines Aufstellers wurden die dazugehörigen Kaffeekapseln in Packungen zu je 10 Stück angeboten, wobei lediglich die Menge von 10 Stück pro Packung und der Preis pro Packung angegeben war. Auf den Packungen selbst war das Füllgewicht aller in einer Packung enthaltenen Kaffeekapseln angegeben.

In dem zweiten Verfahren wurden Kaffeekapseln des Kapsel-Systems „Tchibo Cafissimo“ in einer Werbebeilage einer Regionalzeitung beworben, wobei nur der Preis pro Packung und die Anzahl von 10 Kapseln je Packung genannt wurde.

Angabe des gewichtsbezogenen Grundpreises auch bei Kaffeekapseln verpflichtend

Der BGH hat in beiden Verfahren dem Verband Recht gegeben und sah in dem Verhalten der Beklagten einen Wettbewerbsverstoß. Nach der Preisangabenverordnung (PAngV)

  • habe derjenige, „der Verbrauchern gewerbsmäßig oder geschäftsmäßig oder in sonstiger Weise Waren
  • in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Fläche oder Länge anbiete,
  • neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteilen (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben“,

so der BGH. Dies gelte auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen werbe.

BGH: Verbraucher möchten Kaffeepulverpreise  vergleichen können

Bei den angebotenen Kaffeekapseln handle es sich um Fertigpackungen. Das darin enthaltene Kaffeepulver als Lebensmittel dürfe nur unter Angabe ihrer Füllmenge nach Gewicht angeboten und beworben werden. Die Beklagte war auch nicht von der Pflicht zur Angabe der Nettofüllmenge befreit.

Eine Befreiung greift, wenn es sich um Lebensmittel handelt, welche normalerweise in Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und zu zählen oder in der Kennzeichnung angegeben sei. Dies treffe für das Kaffeepulver aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers nicht zu. Darauf, dass der Verbraucher den Stückpreis für die einzelne Kapsel vergleichen könne, komme es nicht an. Vielmehr habe er ein berechtigtes Interesse daran, das darin enthaltene Kaffeepulver hinsichtlich des Preises vergleichen zu können.

(BGH, Urteile v. 28.03.2019, I ZR 85/18 und I ZR 44/18)

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Hintergrund:

Ziele der Preisangabenverordnung

Die PAngV soll eine schnelle und klare Preisinformation sowie eine optimale Preisvergleichbarkeit gewährleistenDas soll bewirkt werden durch Preisauszeichnungen nach den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit, durch die der Verbraucher eine objektiv richtige und zuverlässige Vergleichsgrundlage erhält (BGH, Urteil v. 04.10.2007, I ZR 143/04).


Schlagworte zum Thema:  Verbraucherschutz, Wettbewerbsrecht