BGH: Eine nur 2 mm große Preisauszeichnung kann zulässig sein

Eine schnelle und klare Preisinformation sowie eine optimale Preisvergleichbarkeit – das sind die Ziele der Preisangabenverordnung. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob das Preisauszeichnungsverhalten z.B. von Warenhäusern und Supermärkten diesem Ziel immer gerecht wird.

Das beklagte Unternehmen betreibt diverse Supermärkte, in denen Waren in Verkaufsgondeln und –regalen angeboten werden. Die dort angebrachten Preisschilder geben den konkreten Verkaufspreis des Produkts in der Regel in hervorgehobener Form mit einer Buchstabenhöhe von ca. 15 mm an.

Der Kilopreis (= Grundpreis) ist daneben in einem rechteckigen Kästchen jeweils in einer Buchstabengröße von nur 2 mm vermerkt. Ein nach § 4 UKlaG klagebefugter Verein beanstandete die nach seiner Auffassung schlecht leserliche Grundpreisauszeichnung und nahm das Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch.

Preise müssen vergleichbar sein 

Nachdem der Kläger beim Landgericht teilweise Erfolg hatte, wurde die Klage in der Berufung vollständig abgewiesen. Der in der Revisionsinstanz mit der Sache befasste BGH bestätigte das Berufungsurteil und stützte seine Entscheidung auf § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV. Die Vorschrift setzt die europäische Verbraucherschutzrichtlinie 98/6/EG um. Diese verfolgt das Ziel, Preisauszeichnungen nach den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit zu gestalten, damit der Verbraucher eine objektiv richtige und zuverlässige Vergleichsgrundlage erhält (BGH, Urteil v. 04.10.2007, I ZR 143/04). Nach der PAngV müssen preisliche Angaben zu einer Ware

  •         eindeutig zuzuordnen,

  •         leicht erkennbar,

  •         deutlich lesbar oder gut wahrnehmbar

sein.

Kriterien für die Beurteilung

Ob gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist nach Auffassung der BGH Richter im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Gesamtumstände zu beurteilen. Entscheidend sei, dass ein Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung die Preisangabe ohne Hilfsmittel und ohne Mühe lesen kann. Hinsichtlich der Schriftgröße seien hierbei keine in Millimeter spezifizierten Vorgaben zu machen. Vielmehr sei unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls nach Schriftgröße, Druckbild, Gliederung, Hintergrundfarbe und ähnlichen Kriterien zu beurteilen, ob der Verbraucher die Preisangabe ohne Mühe aufnehmen kann. Eine abstrakte Orientierung an Mindestschriftgrößen, beispielsweise nach DIN 1450, lehnten die Richter ab.

Der Verbraucher muss ich auch mal bücken

Nach Auffassung des Senats waren die Grundpreisangaben vorliegend kontrastreich in einem umrandeten Kästchen übersichtlich zusammengefasst und so zumindest in den mittleren und oberen Fächern der Verkaufsregale und Verkaufsgondeln und unschwer vom Verbraucher zu erkennen. Die Tatsache, dass ein durchschnittlich sehstarker Verbraucher sich bücken müsse, um die ganz unten am Regal angebrachten Preisschilder lesen zu können, ist nach Auffassung des Senats zumutbar

HWG nicht übertragbar

Auch der Umstand, dass der BGH im Rahmen der Auszeichnung von Heilmitteln nach § 4 Abs. 4 HWG bereits eine Schriftgröße von über 2,1 mm für erforderlich gehalten hat (BGH, Urteil vom 10.12.1986, I ZR 213/84), spiele für die Beurteilung des vorliegenden Falls keine Rolle. Das HWG regele die Angaben zu oft schwer verständlichen medizinischen, pharmazeutischen und chemischen Begriffen. Diese Begriffe seien wesentlich schwerer aufzunehmen als einzelne ziffernmäßige Preisangaben. Aus diesem Grunde kann nach Auffassung der Senats auf die Rechtsprechung zum HWG nicht zurückgegriffen werden. Im Ergebnis bleibt es daher bei der klageabweisenden Entscheidung des OLG.

(BGH, Urteil v. 07.03.2013, IZR 30/12).