Erstattungsanspruch für Krankenkassen auf Umsatzsteuer

Krankenkassen haben grundsätzlich einen Erstattungsanspruch auf die Umsatzsteuer von Medikamenten, die im Rahmen einer ambulanten Krebsbehandlung entrichtet wurden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 9.4.2019 mit seinem Urteil entschieden. 

In dem konkreten Fall gaben die Richter der Techniker-Krankenkasse Recht, die gegen ein Krankenhaus aus Karlsruhe geklagt hatte. Es ging dabei um die Erstattung von knapp 1.320 Euro. Die Bedeutung des Urteils reicht jedoch darüber hinaus. 

In Klinik individuell angemischte Medikamente sind umsatzsteuerfrei

Zytostatika sind in Kliniken individuell angemischte Medikamente für die Chemotherapie. Auf diese zahlten die Kassen jahrelang Umsatzsteuer, bis der Bundesfinanzhof 2014 entschied, diese Abgabe sei umsatzsteuerfrei. Wegen des hohen Aufwandes lehnten Kliniken es aber ab, das Geld für die Kassen zurückzuholen. 

Voraussetzung für die Erstattung 

Bereits im Februar entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, dass den Rückforderungen privater Krankenversicherungen grundsätzlich nichts im Weg steht. Das Bundessozialgericht traf nun eine ähnliche Entscheidung für die gesetzlichen Kassen. Die Rückzahlungspflicht gilt aber nur, wenn die Krankenhäuser nicht vorher noch einen Rechtsstreit mit Finanzämtern führen müssen, um das abgeführte Geld wiederzubekommen.

GKV: Finanzieller Umfang noch unklar

Um wie viel Geld es insgesamt geht, ist laut dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen unklar. Der Rechtsvertreter der Techniker-Krankenkasse sprach vor dem Bundessozialgericht von Summen «in astronomischen Höhen», die die gesetzlichen Kassen über die Jahre zu viel gezahlt hätten.

Hinweis: BSG, Urteil v. 9.4.2019, B 1 KR 5/19 R

dpa

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