Befristete Sonderregelung der Krankentransport-Richtlinie verlängert

G-BA beschließt Sonderregelungen
Die KT-RL regelt die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten. Um in der derzeit bestehenden Ausnahmesituation durch die immer weiter voranschreitende Verbreitung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) Ärzte, Krankenhäuser, Versicherte und auch Krankenkassen zu entlasten, wurden u.a. in der KT-RL Sonderregelungen getroffen. Der G-BA hat damit rechtssichere und bundesweit gültige Ausnahmen für Ärzte und gesetzlich Versicherte geschaffen. Die Sonderregelungen wurden nun bis zum 30.6.2020 verlängert.
Krankentransporte zu ambulanten Behandlungen
Fahrten im Krankentransportwagen (KTW) zu ambulanten Behandlungen sind vor Fahrtantritt von der Krankenkasse zu genehmigen. Der G-BA legte fest, dass KTW-Fahrten zu unaufschiebbaren zwingend notwenigen Behandlungen für Personen, die nachweislich an COVID-19 erkrankt sind, sowie für Versicherte, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, vorübergehend genehmigungsfrei sind. Das ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist durch den Arzt auf der Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4) anzugeben.
Ausstellung der Verordnung nach telefonischer Anamnese
Um unnötige Arzt-Patientenkontakte zu vermeiden und eine schnelle Versorgung mit erforderlichen Krankenbeförderungsleistungen zu gewährleisten, kann die Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten mittels Muster 4 auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und von der Arztpraxis postalisch an Versicherte übermittelt werden. Die Versicherten müssen dem Arzt jedoch bekannt sein.
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