Kurzarbeit: Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall durch Hochwasser

Lichtblick für Unternehmen, die vom Hochwasser betroffen sind: Bei Arbeitsausfall durch Hochwasserschäden kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Betroffene Betriebe sollten bei der Arbeitsagentur einen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen.

Hochwasser und die Folgeschäden sind laut Gesetz ein unabwendbares Ereignis, das zu Arbeitsausfällen führen kann. Von den aktuellen Hochwasserschäden betroffene Betriebe können daher schnell und unkompliziert bei der Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld beantragen. Es gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen.

Bei Naturkatastrophen gelten besondere Regelungen für Kurzarbeit 

Im Gegensatz zum konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es aber für solche Krisenfälle zusätzliche Erleichterungen. Arbeitnehmer, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, können außerdem bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren. In diesem besonderen Fall ist es ferner nicht notwendig, dass vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten ausgeglichen oder Urlaubstage genommen werden müssen.

Auch mittelbar betroffene Betriebe erhalten Kurzarbeitergeld

Auch Produktionsbetriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, nämlich wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist.

Arbeitsagentur vor Ort hilft weiter 

Bei Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld können sich Betriebe über die bundesweite kostenfreie Servicenummer an einen Ansprechpartner ihrer Arbeitsagentur wenden. Über diese Rufnummer ist auch dann der Ansprechpartner erreichbar, wenn die örtliche Arbeitsagentur wegen des Hochwassers geschlossen werden musste.

Die Rufnummer für Betriebe lautet: 0800 455 55 20.

Bundesagentur für Arbeit

Schlagworte zum Thema:  Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld, Hochwasser