Mutterschaftsgeld: Auswirkung der Erweiterung des Begriffs „Totgeburt“
Mutterschaftsgeld wird von Krankenkassen für die letzten 6 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Schutzfrist vor der Geburt), den Entbindungstag und für die ersten 8 Wochen nach der Entbindung (Schutzfrist nach der Geburt) gezahlt.
Längere Zahlung von Mutterschaftsgeld
Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie in Fällen, in denen vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird, verlängert sich der Zeitraum der Zahlung des Mutterschaftsgeldes auf die ersten 12 Wochen nach der Entbindung.
Welche Geburt zählt bisher als Totgeburt?
Eine Totgeburt liegt vor, wenn das Kind nach der Scheidung vom Mutterleib keine Lebenszeichen zeigt (§ 31 Abs. 2 Personenstandsverordnung - PStV). D. h. wenn weder das Herz geschlagen, die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat. Bis zu 31.10.2018 musste das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm betragen, damit es sich um eine Totgeburt handelte. Bei einem niedrigeren Gewicht, lag eine Fehlgeburt vor und es bestand kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Selbe Schutzfrist bei Lebend- und Totgeburten
Für eine Totgeburt sind dieselben Schutzfristen und damit auch Zeiten für die Zahlung von Mutterschaftsgeld vorgesehen wie für lebend geborene Kinder. Somit zahlen die Krankenkassen auch in diesen Fällen Mutterschaftsgeld regelhaft für 8 Wochen nach der Entbindung. Handelt es sich um eine Mehrlingsgeburt oder liegen bei dem tot geborenen Kind Anzeichen einer Frühgeburt (Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm oder Geburtsgewicht ab 2.500 Gramm, wobei ein wesentlich erweiterter Pflegebedarf wegen nicht voll ausgebildeter Reifezeichen oder verfrühter Beendigung der Schwangerschaft besteht) vor, verlängert sich der Zeitraum auf 12 Wochen nach der Entbindung.
Kürzere Schutzfrist bei Tod des Kindes möglich
Eine Frau darf nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten 2 Wochen nach der Entbindung wieder arbeiten gehen, wenn sie dies ausdrücklich wünscht und nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Mutterschaftsgeld wird dann nur für diesen kürzeren Zeitraum von der Krankenkasse gezahlt. Die Frau kann jederzeit den Wunsch der früheren Beschäftigung widerrufen.
Ausdehnung des Begriffs einer Totgeburt
Durch die zum 1.11.2018 in Kraft getretene Erste Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung wurde der Begriff einer Totgeburt im § 31 Abs. 2 PStV erweitert. Danach liegt eine Totgeburt auch vor, wenn das Kind bei der Geburt unter 500 Gramm wiegt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde. Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass nach einer solchen Schwangerschaftsdauer grundsätzlich ein lebensfähiges Kind geboren wird und durch die Änderung erreicht werden soll, dass auch betroffene Frauen einen Anspruch auf Mutterschutzleistungen, wie das Mutterschaftsgeld, erhalten.
Bescheinigung einer Frühgeburt auch bei Totgeburten
Das Vorliegen einer Frühgeburt oder einer Behinderung des Kindes ist der Krankenkasse für die verlängerte Zahlung von Mutterschaftsgeld durch eine ärztliche Bescheinigung (Muster 9) nachzuweisen. Bei einer Mehrlingsgeburt ist keine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Hier genügt die Vorlage der Geburtsurkunden.
Liegen bei einem tot geboren oder in der Geburt verstorbenen Kind die Anzeichen einer Frühgeburt vor, stellt der Arzt ebenfalls das Muster 9 aus. Ab dem 1.4.2019 ist hierfür das Ankreuzfeld „c) Totgeburt ab 500 Gramm oder ab 24. Schwangerschaftswoche jeweils mit Anzeichen nach a) oder b)“ vorgesehen.
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