Mutterschutz-Zeiten zählen bei Rente mit 63 nicht

Bei der seit Juli in Kraft getretenen Rente mit 63 müssen Versicherte 45 Beitragsjahre nachweisen, um diese in Anspruch nehmen zu können. Anders als Zeiten des Arbeitslosengeld- oder des Krankengeldbezugs werden Mutterschutz-Zeiten dabei allerdings nicht berücksichtigt.

Das habe die Bundesregierung in der Antwort auf eine Anfrage der Linksfraktion festgestellt, schreibt eine Zeitung (10.11.2014).

Anrechnung von beitragsfreien Zeiten widerspricht dem Ziel der Rente mit 63

Mit der abschlagfreien Rente ab 63 solle jahrzehntelange Beschäftigung belohnt werden, heißt es demnach in einem Schreiben des Sozialministeriums. «Der Regelungsintention widerspräche es, beitragsfreie Zeiten auf die 45-jährige Wartezeit anzurechnen.»
Der Linken-Rentenexperte Matthias W. Birkwald sprach von einem «Skandal». Während Erwerbsunterbrechungen von Männern anerkannt würden, gelte dies für Frauen nicht. Er forderte die Regierung auf, «schleunigst die Anerkennung des Mutterschutzes bei der abschlagfreien Rente mit 45 Beitragsjahren zu regeln».

Versicherte müssen 45 Beitragsjahre für Rente mit 63 nachweisen
Die Rente mit 63 war im Juli in Kraft getreten. Nach dem Gesetz müssen Versicherte 45 Beitragsjahre nachweisen, um in den Genuss der abschlagfreien Rente mit 63 zu kommen. Dabei zählen grundsätzlich auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld mit - allerdings nicht in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn.

dpa

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