Qualitätssicherung: Zugriff auf Krankenversicherten-Daten

Künftig wird der Gemeinsame Bundesausschuss auf Krankenversicherten-Daten zugreifen können. Der Datenschutz ist gewährleistet. Das Ziel: Die Qualitätssicherung. Der G-BA ist oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen.

Die Daten sollen in der Qualitätssicherung ausgewertet werden können. Deshalb will der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für Qualitätssicherungsverfahren auf Versichertenstamm- und Abrechnungsdaten der Krankenkassen zurückgreifen. Der GBA legt nicht nur fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung im Einzelnen übernommen werden. Darüber hinaus entwickelt dies Gremium auch Vorgaben zu Behandlungsstandards und Prüfkriterien sowie Abläufe für Qualitätssicherungsmaßnahmen.

Auswertung pseudonymisierter Krankenversicherten-Daten

Nun wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Daten der Krankenkassen in der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung genutzt werden. Dabei geht es um die Messung von Versorgungsqualität. Unter Nutzung eines Pseudonyms werden verschiedene Datensätze desselben Patienten aus unterschiedlichen Behandlungsorten, Sektoren und Behandlungszeiten zusammengeführt. Durch die Verwendung der den Krankenkassen vorliegenden Sozialdaten können beispielsweise Folgeaufenthalte im Krankenhaus und operative Eingriffe unabhängig davon berücksichtigt werden, ob diese in demselben oder einem anderen Krankenhaus stattgefunden haben.

Zugriff auf Krankenversicherten-Daten gesetzlich geregelt

Die Berechtigung zum Zugriff auf pseudonymisierte Krankenversicherten-Daten ist gesetzlich geregelt (§ 299 Abs. 1a SGB V). Diesem Thema kommt immer höhere Bedeutung zu. Die Politik fordert schon seit Jahren, dass die Vergütung der Leistungserbringer stärker qualitätsorientiert erfolgen müsse. Das Problem: Niemand weiß, wie man „Qualität“ messen kann.
Datenschutz bei Zugriff auf Krankenversicherten-Daten
Bezüglich des Datenschutzes ist geregelt, dass die Richtlinien unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festzulegen sind. Die Pseudonymisierung muss bei einer Vollerhebung von Daten durch eine von den Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren jeweiligen Verbänden räumlich organisatorisch und personell getrennte Vertrauensstelle erfolgen.

Hinweis: Die Krankenkassen verfügen in dieser Thematik bereits über weitreichende Erfahrungen, da auch die für den Morbi-RSA an das Bundesversicherungsamt zu meldenden Datensätze auf pseudonymisierten Daten beruhen.


Richtlinie regelt die Verwendung der Krankenversicherten-Daten

In einer Richtlinie hat der G-BA nun verankert, dass die teilweise besonders schutzbedürftigen Daten in geeigneter Weise entgegengenommen, geprüft, ggf. pseudonymisiert und an eine Auswertungsstelle übermittelt werden sollen. Die Regelungen beinhalten auch das Datenflussverfahren, die am Datenfluss beteiligten Stellen sowie deren jeweiligen Einsichtsrechte und Aufgaben. Den konkreten Bedarf und den Umfang der Datenverarbeitung wird der G-BA auf die jeweiligen Qualitätssicherungsverfahren bezogen begründen und festlegen. Die vom GBA beschlossene Richtlinie muss vom Bundesministerium für Gesundheit noch geprüft werden und tritt anschließend nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

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