Doch die Bundesregierung vernimmt "inzwischen ernstzunehmende Hinweise, dass die Betroffenen trotz der Neuregelungen nicht hinreichend über die Beratungsmöglichkeiten informiert werden und insbesondere eine frühzeitige Beratung nicht in dem Maße gewährleistet wird, wie es erforderlich ist". Dazu beruft sich das Bundesgesundheitsministerium auf Bericht des GKV-Spitzenverbandes " Evaluation der Pflegeberatung nach § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB XI" sowie die Infratest-Studie "Wirkungen des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes". Nur so ist es zu erklären, dass nunmehr die Beratung durch die Pflegekassen erheblich reglementiert wird.
Beratungstermin innerhalb von 2 Wochen
Zunächst müssen die Pflegekassen neue Termine beachten. Damit eine frühzeitige Beratung der Antragsteller bei einem erstmaligen Leistungsantrag garantiert ist, müssen die Kassen künftig einen Beratungstermin innerhalb von 2 Wochen anbieten. Dabei müssen sie auch einen Ansprechpartner benennen. Die Beratung soll auf Wunsch des Versicherten in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der der Versicherte lebt, erfolgen. Können Pflegekassen diese Leistung zeitgerecht nicht selber erbringen, dann müssen sie einen Beratungsgutschein für die Inanspruchnahme der erforderlichen Beratung durch einen anderen qualifizierten Dienstleister zur Verfügung stellen. Die Kosten für die entstehenden Aufwendungen werden von den Pflegekassen getragen und wie bei der bisherigen Pflegeberatung bzw. den Pflegestützpunkten zur Hälfte auf die Verwaltungskostenpauschale angerechnet.
Benennung von anderen Gutachtern anstelle des MDK
Zeitnahe Entscheidungen stehen auch im Mittelpunkt einer weiteren Neuregelung. Wenn es um die Feststellung der Pflegebedürftigkeit geht, haben die Pflegekassen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einzuschalten. Dort wird durch eine Untersuchung des Antragstellers geprüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Neu gilt: Wenn innerhalb von 4 Wochen keine Begutachtung erfolgt, ist die Pflegekasse verpflichtet, dem Versicherten mindestens 3 Gutachter zur Auswahl zu benennen, damit ohne den MDK die Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. Die Entscheidung des Antragstellers für einen der benannten Gutachter muss von der Pflegekasse akzeptiert werden. Der Versicherte hat dann allerdings der Pflegekasse seine Entscheidung innerhalb einer Woche ab Kenntnis der Namen der Gutachter mitzuteilen. Versäumt er das, kann die Pflegekasse einen Gutachter aus der übersandten Liste beauftragen.
Geldleistung bei Verspätung
Wenn die Pflegekassen Begutachtungsentscheidungen nicht fristgerecht innerhalb von 5 Wochen nach Eingang des Antrags treffen oder es wird eine der verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten, müssen die Pflegekassen künftig dem Antragsteller für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 EUR als erste Versorgungsleistung zur Verfügung zu stellen. Das gilt nur dann nicht, wenn
· die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder
· sich der Antragsteller in stationärer Pflege befindet und bereits mindestens die Pflegestufe I hat.
Hinweis:
Private Versicherungsunternehmen
Diese Regelung gibt im Übrigen auch für die privaten Versicherungsunternehmen in der privaten Pflege-Pflichtversicherung.
Neue Richtlinien für den Medizinischen Dienst
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird vom Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.3.2013 für alle Medizinischen Dienste verbindliche Richtlinien zu erlassen, die eine einheitliche und höhere Dienstleistungsorientierung des MDK im Begutachtungsverfahren sicherstellen.
Tipp: Weitere Inhalte zum Thema finden Sie im Produkt Haufe SGB Office Professional u .a. im Stichwort "Pflegeberatung". |