Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber


Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber

Durch das neue Organspenderecht wird die rechtliche Absicherung der Lebendspender unmissverständlich geregelt und deutlich verbessert. Bislang war die gängige Praxis, dass dem Organspender der Verdienstausfall durch die Krankenkasse des Organempfängers erstattet wurde.

Eine klare gesetzliche Regelung fehlte allerdings. Künftig haben Organspender nun Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Damit wird die Zahl der Sachverhalte mit Entgeltfortzahlungsanspruch ausgeweitet.

Arbeitsverhinderung infolge der Organspende

Um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu haben, muss der organspendende Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig sein. Dies ist sonst grundsätzliche Voraussetzung für den Anspruch. Ist der Arbeitnehmer aufgrund einer Organspende im Sinne des Transplantationsgesetzes (TPG) nicht in der Lage, seine vertraglichen Arbeitsverpflichtungen zu erfüllen, wird diese Arbeitsverhinderung nun wie eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gewertet. Dies regelt der neu in das Entgeltfortzahlungsgesetz eingefügte § 3a EFZG. Damit hat der Organspender einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu 6 Wochen.

Wie bei einem Arbeitsausfall wegen Erkrankung besteht auch bei Ausfall durch eine Organspende die Entgeltfortzahlungsverpflichtung an gesetzlichen Feiertagen fort. Auch die Regelungen zur Anrechnung von Vorerkrankungen gelten entsprechend, wobei sich dies dann auf vorherige Arbeitsausfälle wegen der (geplanten) Organspende bezieht. Der Versicherungsstatus des Arbeitnehmers spielt im Übrigen für den arbeitsrechtlichen Fortzahlungsanspruch grundsätzlich keine Rolle.

Erstattungsanspruch inklusive Beiträge

Der Arbeitgeber bleibt mit dem fortgezahlten Entgelt nicht belastet. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts sowie der hierauf entfallenden vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Altersversorgung (§ 3a Abs. 2 EFZG). Die Erstattung erfolgt auf Antrag durch die Krankenkasse des Organempfängers. Dieses neue Erstattungsverfahren ist nicht in die Erstattungsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) integriert. Die Erstattungen an Arbeitgeber von Organspendern finden allein auf der Grundlage des Entgeltfortzahlungsgesetzes statt. Da die Erstattung somit nicht aus der Umlage U1 aufgebracht und eine gesonderte Umlage dazu nicht erhoben wird, ergeben sich keine finanziellen Belastungen für die Unternehmen. Das fortgezahlte Entgelt und die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile werden zu 100 % erstattet, so dass die Vorleistung des Arbeitgebers insoweit ein Nullsummenspiel ist. Dieser umfangreiche Erstattungsanspruch wurde insbesondere eingerichtet, damit die Akzeptanz des Arbeitgebers für den bewusst vom Arbeitnehmer in Kauf genommenen Arbeitsausfall auf größere Akzeptanz stößt.

Erstattungsansprüche außerhalb der gesetzlichen Krankenkassen

Ist der Organempfänger privat krankenversichert, besteht der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber diesem privaten Krankenversicherungsunternehmen. Etwaige vertraglich vereinbarte Selbstbehalte werden dabei nicht angewendet. Ist der Organempfänger bei einem Beihilfeträger des Bundes beihilfeberechtigt, ist der Beihilfeträger in Höhe des jeweiligen Bemessungssatzes erstattungspflichtig. Entsprechendes gilt für sonstige öffentlich-rechtliche Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene. Für Beihilfeträger auf Landesebene bedarf es eigenständiger gesetzlicher Regelungen, die derzeit in Vorbereitung sind.

Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers

Ausdrücklich im Gesetz geregelt wird auch die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seinen Arbeitgeber unverzüglich über alle Fakten zu informieren, die zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlich sind.

Mitgliedschaft bleibt erhalten

Solange dem Organspender das Arbeitsentgelt nach der neuen Regelung fortgezahlt wird, bleibt das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis und damit die Versicherungspflicht in den jeweiligen Versicherungszweigen erhalten. Bei Organspendern, die aufgrund eines anderen Tatbestandes der Versicherungspflicht unterliegen (z. B. Studenten), wird diese durch die Organspende ohnehin nicht berührt.