Wird die Entlassungsabfindung als Einmalbetrag gezahlt, ist dieser als sonstiger Bezug zu versteuern. Führt der einmalige Zufluss zu einer Zusammenballung von Einkünften, ist die Lohnsteuer nach der Fünftelregelung zu ermitteln.[1]

Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung auf Entlassungsabfindung ist, dass die Zahlungen

  • als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen erfolgen,
  • nicht auf eine Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Schadensursache zurückzuführen sind und
  • außerordentliche Einkünfte darstellen.[2]

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