Die Akteneinsicht ist beim Jugendamt selbst zu gewähren oder bei einer anderen Behörde.[1] Es steht im Ermessen des Jugendamts, die Akten einem Anwalt zuzuschicken. § 84a SGG, der die Anwendung von § 25 Abs. 4 SGB X im Vorverfahren ausschließt, gilt nicht für Jugendhilfeangelegenheiten nach der VwGO und ist auch nicht analog anzuwenden.

Die Beteiligten können die Akten kopieren, allerdings auf eigene Kosten.[2] Gebühren können nicht erhoben werden.[3]

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