§§ 1 - 4 Erster Abschnitt Statistiken über die Versicherten
§ 1 Mitglieder und Kranke
(1) 1Die Versicherungsträger erfassen jeden Monat, die landwirtschaftlichen Krankenkassen davon abweichend jedes Quartal
1. |
die Zahl ihrer Mitglieder, getrennt nach |
2. |
die Zahl der arbeitsunfähig kranken Pflichtmitglieder und deren Krankenstand (Zahl der arbeitsunfähig kranken Pflichtmitglieder ohne Rentner, Künstler, Studenten, Jugendliche und Behinderte, landwirtschaftliche Unternehmer sowie Wehr, Zivil- und Grenzschutzpflichtdienstleistende in von Hundert der Zahl dieser Pflichtmitglieder) getrennt nach dem Geschlecht, |
3. |
den allgemeinen Beitragssatz der Pflichtmitglieder, |
4. |
die Zahl der nach dem Arbeitsförderungsgesetz beitragspflichtigen und beitragsfreien Personen. |
2Die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 sind von den Versicherungsträgern nach dem Stand vom Ersten des Berichtsmonats/des Berichtsquartals, die Angaben nach Nr. 4 nach dem Stand vom Ersten des dem Berichtsmonat/dem Berichtsquartal vorausgehenden Monats zu erfassen.
(2) Die Versicherungsträger ermitteln die jahresdurchschnittliche Zahl
1. |
der Mitglieder, getrennt nach |
2. |
der arbeitsunfähig kranken Pflichtmitglieder und deren Krankenstand getrennt nach dem Geschlecht. |
(3) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 21. des Berichtsmonats, die Daten nach Absatz 2 bis zum 1. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vor.
§ 2 Mitglieder nach Alter und Bundesländern
(1) Die Versicherungsträger erfassen nach dem Stand vom 1. Oktober jeden Jahres die Zahl der Mitglieder nach Altersgruppen, getrennt nach
3. |
die versicherungspflichtig beschäftigten Mitglieder zusätzlich nach der Staatsangehörigkeit, wobei die Erhebung nach Altersgruppen für die nichtdeutschen Pflichtmitglieder in ihrer Gesamtheit durchzuführen ist. |
(2) Die bundesunmittelbaren Versicherungsträger erfassen nach dem Stand vom 1. Oktober jeden Jahres die Zahl der Mitglieder nach Bundesländern, getrennt nach
(3) Die Versicherungsträger legen die Daten nach den Absätzen 1 und 2 bis zum 30. November des Berichtsjahres den für sie nach § 79 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vor.
§ 3 Mitversicherte Familienangehörige
(1) Die Versicherungsträger erfassen am 1. Oktober jeden Jahres die Zahl der mitversicherten Familienangehörigen getrennt
1. |
nach Mitgliedergruppen und Geschlecht, |
2. |
alle vier Jahre auch nach Altersgruppen. |
(2) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 können auch im Rahmen einer repräsentativen Stichprobe erhoben werden; ausgenommen bleibt hiervon die alle vier Jahre durchzuführende erweiterte Statistik.
(3) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 30. November des Berichtsjahres den für sie nach § 79 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stelen vor.
§ 4 Nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegende Personen
(1) Die Versicherungsträger (ohne landwirtschaftliche Krankenkassen) erfassen nach dem Stand vom 1. Oktober jeden Jahres die Zahl der nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegenden Personen, von denen aber Beiträge zu den Rentenversicherungen und/oder zur Bundesanstalt für Arbeit eingezogen werden.
(2) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 31. Oktober des Berichtsjahres den für sie nach § 79 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stelen vor.
§§ 5 - 8 Zweiter Abschnitt Statistiken über die Leistungen
§ 5 Leistungen der Krankenhilfe, der Mutterschaftshilfe, der Haushalts- und Betriebshilfe und des Sterbegeldes
(1) Die Versicherungsträger erfassen für den Zeitraum jeden Kalenderjahres die Fälle und - soweit zutreffend - die Leistungstage der Krankenhilfe, der Mutterschaftshilfe, der Haushalts- und Betriebshilfe und des Sterbegeldes, soweit diese nicht nach § 6 erhoben werden.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden gegliedert nach Versichertengruppen und dem Geschlecht der Versicherten, die Familienangehörigen auch nach Erwachsenen und Kindern, die Angaben zur Krankenhilfe und zur Mutterschaftshilfe zusätzlich nach Leistungsarten.
(3) Im Rahmen einer repräsentativen Stichprobenerhebung werden zusätzlich insbesondere die Arbeitsunfähigkeitsfälle und -tage nach der Staatsangehörigkeit der Mitglieder gegliedert.
(4) Die Versicherungsträger legen die Daten nach den Absätzen 1 bis 3 bis zum 30. April des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vor.
§ 6 Abrechnungsfälle von ambulanter kurativer ärztlicher und ambulanter zahnärztlicher Behandlung, Früherkennung von Krankheiten, Mutterschaftsvorsorge und sonstigen Hilfen
(1) Die Versicherungsträger erfassen für den Zeitraum jeden Kalenderjahres die Zahl der Abrechnungsfälle von ambulanter kurativer ärztlicher Behandlung, von ambulanter zahnärztlicher Behandlung und von sonstigen Hilfen getrennt nach
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Leistungsarten - soweit zutreffend -, |
(2) Die Versicherungsträger erfassen für den Zeitraum jeden Kalenderjahres die Zahl der Leistungsfälle bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Mutterschaftsvorsorge getrennt nach
2. |
Männern, Frauen und Kindern, |
(3) Die Versicherungsträger legen die Daten nach den Absätzen 1 und 2 bis zum 1. August des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie...