(1) 1Die Versicherungsträger erfassen jeden Monat, die landwirtschaftlichen Krankenkassen davon abweichend jedes Quartal
1. |
die Zahl ihrer Mitglieder, getrennt nach
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3. |
den allgemeinen Beitragssatz der Pflichtmitglieder, |
4. |
die Zahl der nach dem Arbeitsförderungsgesetz beitragspflichtigen und beitragsfreien Personen. |
2Die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 sind von den Versicherungsträgern nach dem Stand vom Ersten des Berichtsmonats/des Berichtsquartals, die Angaben nach Nr. 4 nach dem Stand vom Ersten des dem Berichtsmonat/dem Berichtsquartal vorausgehenden Monats zu erfassen.
(2) Die Versicherungsträger ermitteln die jahresdurchschnittliche Zahl
1. |
der Mitglieder, getrennt nach
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2. |
der arbeitsunfähig kranken Pflichtmitglieder und deren Krankenstand getrennt nach dem Geschlecht. |
(3) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 21. des Berichtsmonats, die Daten nach Absatz 2 bis zum 1. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vor.
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