(1) 1Die Versicherungsträger erfassen jeden Monat, die landwirtschaftlichen Krankenkassen davon abweichend jedes Quartal

 

1.

die Zahl ihrer Mitglieder, getrennt nach

 

a)

Mitgliedergruppen,

 

b)

Geschlecht,

 

2.

die Zahl der arbeitsunfähig kranken Pflichtmitglieder und deren Krankenstand (Zahl der arbeitsunfähig kranken Pflichtmitglieder ohne Rentner, Künstler, Studenten, Jugendliche und Behinderte, landwirtschaftliche Unternehmer sowie Wehr, Zivil- und Grenzschutzpflichtdienstleistende in von Hundert der Zahl dieser Pflichtmitglieder) getrennt nach dem Geschlecht,

 

3.

den allgemeinen Beitragssatz der Pflichtmitglieder,

 

4.

die Zahl der nach dem Arbeitsförderungsgesetz beitragspflichtigen und beitragsfreien Personen.

2Die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 sind von den Versicherungsträgern nach dem Stand vom Ersten des Berichtsmonats/des Berichtsquartals, die Angaben nach Nr. 4 nach dem Stand vom Ersten des dem Berichtsmonat/dem Berichtsquartal vorausgehenden Monats zu erfassen.

 

(2) Die Versicherungsträger ermitteln die jahresdurchschnittliche Zahl

 

1.

der Mitglieder, getrennt nach

 

a)

Mitgliedergruppen,

 

b)

Geschlecht.

 

2.

der arbeitsunfähig kranken Pflichtmitglieder und deren Krankenstand getrennt nach dem Geschlecht.

 

(3) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 21. des Berichtsmonats, die Daten nach Absatz 2 bis zum 1. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vor.

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