[1]

§ 42 Einreichen der Anmeldung, Anmeldestellen

 

(1) 1Die Anmeldung ist bei einer Anmeldestelle einzureichen. 2Anmeldestellen sind die Kreditinstitute im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im Land Berlin jedoch nur solche Kreditinstitute, die von der Berliner Zentralbank als Anmeldestellen im Wertpapierbereinigungsverfahren zugelassen sind (§ 14 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes). 3Wird der abzulösende Anspruch von einem Kreditinstitut im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei dessen Inkrafttreten für einen Kunden verwahrt oder verwaltet, so ist Anmeldestelle nur das Kreditinstitut, das unmittelbar mit dem Kunden in Geschäftsverkehr steht.

 

(2) Ist der abzulösende Anspruch als Einzelschuldbuchforderung eingetragen, so ist die Anmeldung unmittelbar bei der Prüfstelle einzureichen; das gilt auch für nicht in das Reichsschuldbuch eingetragene Ansprüche aus Auslosungsrechten der Anleiheablösungsschuld, auf die Vorzugsrente bezogen wurde.

 

(3) Die Anmeldestelle vertritt den Anmelder im Prüfungsverfahren; sie ist an seine Weisungen gebunden.

[1] § 42 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften (Entschädigungsrechtsänderungsgesetz - EntschRÄndG). Anzuwenden bis 16.12.2003.

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