[1]

§ 46 Anmeldefrist

 

(1) Die Anmeldung ist innerhalb einer Anmeldefrist von einem Jahr vorzunehmen; die Anmeldefrist beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

 

(2) 1In den Fällen des § 33 Abs. 2 Nr. 1a beginnt die Anmeldefrist mit dem Inkrafttreten des Reparationsschadengesetzes. 2In den Fällen des § 33 Abs. 2 Nr. 2 beginnt die Anmeldefrist mit dem Ablauf des Monats, in dem derjenige, dem der abzulösende Anspruch am 31. Dezember 1952 zugestanden hat, seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Reparationsschadengesetzes. 3In den Fällen des § 33 Abs. 2 Nr. 2a beginnt die Anmeldefrist, wenn der Erbe die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Nr. 1 oder 1a erfüllt, mit dem Inkrafttreten des Reparationsschadengesetzes, wenn der Erbe die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt, mit dem Ablauf des Monats, in dem er seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Reparationsschadengesetzes. 4Satz 2 gilt sinngemäß für den Fall, daß die Ablösung davon abhängt, daß das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden auf den abzulösenden Anspruch anwendbar wird.

 

(3) Geht innerhalb der Frist des Absatzes 1 bei der Anmeldestelle eine schriftliche Erklärung ein, aus der mindestens der Berechtigte, der Schuldner, der Betrag des abzulösenden Anspruchs und die Absicht zur Anmeldung ersichtlich sind, so hat die Anmeldestelle den Anmeldevordruck für den Anmelder auszufüllen und zu unterschreiben.

 

(4) 1Wird der abzulösende Anspruch bei Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer Anmeldestelle verwahrt oder verwaltet und reicht der Kunde innerhalb der Frist des Absatzes 1 keinen ordnungsgemäß ausgefüllten Anmeldevordruck ein, so hat die Anmeldestelle den Anmeldevordruck für ihn auszufüllen und zu unterschreiben. 2In diesem Falle gilt die Anmeldefrist als gewahrt, wenn die Anmeldung der Prüfstelle innerhalb der in § 48 Abs. 1 bestimmten Frist vorgelegt wird.

[1] § 46 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften (Entschädigungsrechtsänderungsgesetz - EntschRÄndG). Anzuwenden bis 16.12.2003.

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