(1) Ansprüche der in § 5 bezeichneten Art sind nur unter der Voraussetzung zu erfüllen, daß sie am 31. Dezember 1952 oder, falls sie später entstanden sind oder entstehen, im Zeitpunkt ihrer Entstehung zugestanden haben oder zustehen natürlichen Personen, die
2. |
am 31. Dezember 1952 Angehörige eines Gläubigerstaates waren, demgegenüber das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (BGBI. II S. 331) wirksam ist oder wird, oder |
3. |
nach dem 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz begründet haben oder begründen oder ständigen Aufenthalt genommen haben oder nehmen
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(2) Standen oder stehen zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt Ansprüche der in § 5 bezeichneten Art einer Erbengemeinschaft oder ehelichen Gütergemeinschaft zu, so sind die Ansprüche auch dann zu erfüllen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 in der Person eines der Mitberechtigten gegeben sind.
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