Zunächst muss das Jugendamt den Minderjährigen über die Untersuchungsmethoden und auch rechtlichen Folgen der Altersfeststellung aufklären sowie bei Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung von Amts wegen zu unterziehen, über die Folgen einer Weigerung.[1] Folgende Untersuchungsmethoden werden u. a. angewandt:

  • Röntgenuntersuchung der Hand und Schlüsselbeine,
  • zahnärztliche Untersuchung,
  • sexuelle Reifezeichen (ohne Genitaluntersuchungen oder Begutachtung sekundärer Geschlechtsmerkmale),
  • altersrelevante Entwicklungsstörungen.[2]

Die Untersuchung darf nur mit Einwilligung des Minderjährigen und (zusätzlich) seines (gesetzlichen) Vertreters erfolgen. Diese sind nicht verpflichtet, die Einwilligung zu geben. Die Untersuchung kann also nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Bei fehlender Einwilligung kann das Jugendamt lediglich seine Ermittlung der Minderjährigkeit einstellen und damit die vorläufige Inobhutnahme i. S. d. § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII verweigern.[3] Das Jugendamt kann aber im Rahmen seines Notvertretungsrechts nach § 42a Abs. 3 SGB VIII die Einwilligung geben.[4]

Für das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung hat der Minderjährige die Darlegungs- und Beweislast. Es handelt sich also nicht um eine Pflicht zur Mitwirkung, sondern um eine bloße Obliegenheit.

[2] Bayerischer VGH, Beschluss v. 23.9.2014, 12 CE 14.1833; Bayerischer VGH, Beschluss v. 23.9.2014, 12 C 14.1865.
[3] § 66 SGB I ist nach § 42f Abs. 2 Satz 4 SGB VIII (lediglich) entsprechend anzuwenden, also auch für die vorläufige Inobhutnahme, sodass dahingestellt bleiben kann, ob diese eine Sozialleistung i. S. d. § 11 SGB I ist.
[4] OVG Bremen, Urteil v. 4.6.2018, 1 B 53/18.

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