Schwerbehinderte Menschen erhalten von den Versorgungsämtern auf Antrag einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch sowie die Art und der Umfang ihrer Behinderung. Mit dem Ausweis wird der Nachweis über die Schwerbehinderteneigenschaft geführt. In der Regel wird der Ausweis befristet für 5 Jahre ausgestellt.
Für einen Rentenanspruch muss ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 % vorliegen. Für behinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 30 % besteht im Arbeitsrecht die Möglichkeit, sich unter bestimmten Voraussetzungen schwerbehinderten Menschen gleichstellen zu lassen. Eine solche Gleichstellung löst jedoch keinen Rentenanspruch aus, da sie nicht auf das Rentenrecht übertragen wird.
2.1 Schwerbehinderteneigenschaft bei Rentenbeginn
Für den Rentenanspruch ist der Tag entscheidend, an dem die Schwerbehinderung eingetreten ist. Der Zeitpunkt der behördlichen Anerkennung ist für den Rentenanspruch nicht relevant. Die Schwerbehinderteneigenschaft muss ausschließlich bei Rentenbeginn – also direkt an diesem Tag – vorliegen.
Rentenbeginn
Die alters- und versicherungsmäßigen Voraussetzungen sind am 30.4. erfüllt.
Die versicherte Person ist ab 3.7. schwerbehindert.
Frühester Altersrentenbeginn wäre der 1.8.
Schwerbehinderung am Tag des Rentenbeginns
Eine ununterbrochen vorliegende Schwerbehinderung ist keine zwingende Voraussetzung für den weiteren Rentenbezug. Entfällt die Schwerbehinderteneigenschaft irgendwann nach dem Rentenbeginn, hat das für den Rentenbezug keine negativen Folgen. Es ist für den Fortbestand des Rentenanspruchs nicht von Bedeutung, ob sich z. B. der GdB auf unter 50 % vermindert oder Schwerbehinderung aufgrund eines Auslandsverzugs (außerhalb EU/EWR oder Schweiz bzw. Vertragsstaat) nicht mehr vorliegt.
2.2 Schwerbehinderteneigenschaft in der Schonfrist/Schutzfrist
Hat sich der GdB auf unter 50 % verringert, liegt also keine Schwerbehinderteneigenschaft mehr vor, und wird der Bescheid über die Anerkennung der Schwerbehinderung aufgehoben, so besteht die Schwerbehinderteneigenschaft für eine sog. Schonfrist (Schutzfrist) von 3 Kalendermonaten fort.
Schwerbehinderung in der Schonfrist
Schwerbehinderung liegt vor seit 2015. Am 10.5.2024 ergeht ein Bescheid über die Minderung des GdB von 50 % auf 30 %. Gegen den Bescheid wird kein Widerspruch erhoben. Die beantragte Altersrente soll beginnen
a) am 1.6.2024
b) am 1.9.2024
Die Schonfrist beträgt 3 Kalendermonate nach Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Verringerung des GdB, d. h. sie läuft nach Eintritt der Unanfechtbarkeit im Juni 2024 vom 1.7.2024 bis 30.9.2024.
Im Fall a) bestünde Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, da am Tag des Rentenbeginns die Schwerbehinderteneigenschaft noch fortbesteht. Im Fall b) ist dies nicht gegeben.