Es gibt verschiedene Arten der Pflegschaft. In der Praxis waren die Ergänzungs- und Ersatzpflegschaft für Minderjährige und die Leibesfruchtpflegschaft für einen gezeugten aber noch ungeborenen Menschen für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe am relevantesten.

Die bisher in § 1909 Abs. 3 BGB a. F. vorgesehene Möglichkeit der Ersatzpflegschaft entfällt durch die Neuregelungen des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Durch die Einführung des vorläufigen Vormunds gibt es keinen Anwendungsbereich für den Ersatzpfleger mehr. Die bisher erfassten Fälle, nämlich die Fälle, in denen zwar die Voraussetzungen der Vormundschaft vorliegen, jedoch die Angelegenheit nicht aufgeschoben werden kann, bis der Vormund bestellt ist, können durch die Bestellung des Vereins oder des Jugendamts als vorläufigen Vormund gelöst werden.

Die bisher in § 1909 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. geregelte Zuwendungspflegschaft wird nunmehr in § 1811 BGB insgesamt geregelt. Diese ist ein besonderer Fall der Ergänzungspflegschaft.

1.1 Ergänzungspflegschaft

Die Ergänzungspflegschaft für Minderjährige wird gem. § 1809 Abs. 1 BGB angeordnet, wenn die Sorgeberechtigten (Eltern, Vormund) tatsächlich (z. B. Krankheit, Abwesenheit wegen Haft) oder aus rechtlichen Gründen (z. B. teilweiser Entzug des Sorgerechts oder Kind klagt gegen den gesetzlichen Vertreter), an der Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten verhindert sind.

 
Achtung

Pfleger nach §§ 1776, 1777 BGB

Die durch die Reform neu eingeführten Pfleger nach §§ 1776, 1777 BGB sind keine Ergänzungspfleger, denn der Vormund ist nicht verhindert. Vielmehr werden diese Pfleger bestellt, weil ihre Bestellung dem Wohl des Mündels dient.[1]

[1] BT-Drucks. 564/20.

1.2 Pflegschaft für ein ungeborenes Kind

Die Pflegschaft schützt das ungeborene Leben und sichert künftige Rechte des gezeugten aber noch nicht geborenen Kindes, z. B. die Erbschaft. Zugunsten des bereits gezeugten, noch nicht geborenen Kindes muss ein Fürsorgebedürfnis bestehen. Die künftigen Eltern dürfen keine elterliche Vertretungsmacht haben.[1]

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