Begriff

Bei der Amtspflegschaft nimmt das Jugendamt bestimmte personen- oder sachbezogenen Angelegenheiten des Kindes wahr. Der Amtspfleger übernimmt die gesetzliche Vertretung des Kindes für den zugewiesenen Aufgabenbereich. Die Amtspflegschaft wird vom Gericht angeordnet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Nach § 55 SGB VIII wird das Jugendamt in den vom BGB genannten Fällen tätig und überträgt die Aufgaben der Pflegschaft auf einen seiner Beamten oder Mitarbeiter. Die Pflegschaft ist seit Inkrafttreten des "Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts" vom 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) zum 1.1.2023 in den §§ 1809 ff. BGB und §§ 1882 ff. geregelt:

  • §§ 1809 bis 1812 BGB bestimmen einzelne Arten der Pflegschaft,
  • § 1813 BGB erklärt, dass die Vorschriften des Vormundschaftsrechts grundsätzlich entsprechend gelten,
  • §§ 1882 bis 1887 BGB regelt sonstige Pflegschaften (teilweise nur für Volljährige),
  • § 1888 BGB erklärt, dass die Vorschriften des Betreuungsrechts grundsätzlich entsprechend gelten.

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