Die Vorschrift hat vor allem Bedeutung bei der Anpassung von einkommensabhängigen Leistungen. Ein Absehen von der Anhörung ist in diesen Fällen sinnvoll, weil der Berechtigte bereits in den Bewilligungsbescheiden auf die Rechtsfolge bei Zusammentreffen mit anderen Leistungen hingewiesen wurde (z. B. Bürgergeld, Sozialhilfe).

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