Bei der Anhörung handelt es sich um eine zwingende Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers, Beteiligten am Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (rechtliches Gehör), bevor durch Verwaltungsakt in seine Rechte eingegriffen wird.
Sozialversicherung: Die Anhörung Beteiligter ist in § 24 SGB X geregelt.
Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen