(1) Für Zeiten intensivierter Betreuung bzw. verstärkter Eigenbemühungen (z. B. im Zusammenhang mit Eingliederungsvereinbarungen gem. § 35 Abs. 4 SGB III oder auch der Einschaltung Dritter) können Reisekosten für den Nahbereich für einen Zeitraum von bis zu einem Monat im Voraus pauschaliert erbracht werden, wenn in diesem Zusammenhang mit einer entsprechend hohen Zahl von Fahrten zu rechnen ist. Die Pauschale soll sich nach den Kosten für Wochen- oder Monatskarten des öffentlichen Nahverkehrs - unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel - bestimmen. Es steht im Ermessen des Arbeitsamtes, ob von dieser Form der Pauschalierung im Einzelfall Gebrauch gemacht wird.

 

(2) Bei Pauschalierung nach Absatz 1 ist die Antragstellerin/der Antragsteller zu verpflichten, die durchgeführten Fahrten nachzuweisen. Ob eine Pauschalierung für einen weiteren Zeitraum von bis zu einem Monat erfolgen kann, ist jeweils vom Umfang der durchgeführten und nachgewiesenen Fahrten im vorherigen Monat abhängig zu machen. Eine Rückforderung bereits geleisteter Pauschalen ist nicht vorzunehmen.

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