Entgeltersatzleistungen werden regelmäßig an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst. Bei einer negativen Entwicklung der Entgelte werden die Entgeltersatzleistungen nicht angeglichen; die Leistung wird aber auch nicht abgesenkt. Die Entgeltersatzleistung wird durch den Sozialleistungsträger von Amts wegen angepasst. Ein Antrag ist nicht erforderlich.

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