Privilegierende Sonderregelungen gelten für Arbeitslose, die bereits längere Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Nebenerwerbstätigkeit neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt haben. In diesen Fällen bleibt das Nebeneinkommen, das bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit den Lebensstandard mitgeprägt hat, grundsätzlich auch während der Arbeitslosigkeit anrechnungsfrei. Die Versicherung wurde unter diesen Voraussetzungen geführt (Äquivalenzprinzip).
3.1 Fortführung einer Beschäftigung/Tätigkeit
Hat ein Arbeitsloser innerhalb der letzten 18 Monate vor der Entstehung des Anspruches mindestens 12 Monate lang neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Abs. 3 SGB III ausgeübt, bleibt ein während der Arbeitslosigkeit erzieltes Einkommen aus einer Nebenerwerbstätigkeit bis zur Höhe des durchschnittlichen monatlichen Nebenverdienstes der letzten 12 Beschäftigungsmonate anrechnungsfrei, mindestens jedoch bis zu dem Freibetrag in Höhe von 165 EUR.
Übertragbare Regelung
Wurde das Privileg in den 18 Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erworben, gilt es auch für eine während der Arbeitslosigkeit ausgeübte andere Nebenerwerbstätigkeit. Es muss sich also nicht um die Fortführung derselben Nebenerwerbstätigkeit handeln.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass
- sowohl die Besitzstandserwerbung (vorausgegangene 12 Monate Beschäftigung) bei verschiedenen Arbeitgebern stattgefunden haben kann,
- die Nebenbeschäftigung bei Beginn der Arbeitslosigkeit bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen kann und
- auch während des Leistungsbezugs der Arbeitgeber gewechselt werden darf.
Der erworbene Besitzstand führt in allen diesen Fällen zu einem Sonderrecht des Nebenverdienstes durch den höheren Freibetrag.
3.2 Höhe des Freibetrags bei privilegierter Nebenerwerbstätigkeit
Handelt es sich um eine nach § 155 Abs. 2 SGB III privilegierte Nebenerwerbstätigkeit, so beläuft sich der Freibetrag auf die Höhe des Durchschnittsverdienstes dieser Tätigkeit aus den letzten 12 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Das heißt, solange sich gegenüber der Höhe des Durchschnittsverdienstes nichts ändert, ist nichts anzurechnen.
Wird zusätzlich eine weitere Nebenerwerbsarbeit aufgenommen, so gilt für diese noch einmal der Freibetrag nach § 155 Abs. 1 SGB III von 165 EUR.
Erhöht sich das Nebeneinkommen aus der privilegierten Beschäftigung (also über den Durchschnittsverdienst von 12 Monaten hinaus), so gilt auch hierfür zusätzlich der Freibetrag von 165 EUR. Eine Anrechnung ergäbe sich also erst, wenn der frühere Durchschnittsverdienst um mehr als 165 EUR steigt. Diese Auslegung ist aus Gründen der Gleichbehandlung erforderlich.