Zusammenfassung
Die meisten Leistungen innerhalb der Sozialversicherung werden nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag gewährt. Anträge auf Sozialleistungen sollen beim zuständigen Leistungsträger gestellt werden.
Der Antrag im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist vom Rechtscharakter her eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung mit dem Ziel, eine Leistung zu erhalten. Er ist in der Regel nicht formgebunden.
Sozialversicherung: Die Regelungen zur Antragstellung beim zuständigen Sozialleistungsträger enthält § 16 SGB I. § 19 SGB IV regelt den Grundsatz, dass in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung Leistungen auf Antrag erbracht werden. Dies gilt, soweit sich aus den Einzelvorschriften dieser Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. Dort ist auch vermerkt, dass die Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich von Amts wegen erbracht werden. Im Verwaltungsverfahren erhält der Antrag beim Beginn des Verfahrens durch § 18 SGB X eine wesentliche Bedeutung.
1 Entgegennahme
Anträge können nicht nur beim zuständigen Leistungsträger gestellt werden. Zur Antragsannahme sind auch alle anderen im SGB I genannten Leistungsträger, die Gemeinden und die deutschen Auslandsvertretungen verpflichtet und befugt. Gemeinden in diesem Sinne sind die Gemeindeverwaltung und von den Gemeinden betriebene Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser, nicht jedoch die Eigenbetriebe), Verbandsgemeinden, ferner die verschiedenen mit Angelegenheiten der Sozialversicherung beschäftigten Ämter (z. B. Versicherungsämter, Rechtsämter). Nach Maßgabe des über- und zwischenstaatlichen Rechts können Anträge auf eine deutsche Leistung, die vom sachlichen Geltungsbereich der entsprechenden Regelung erfasst wird, auch bei den dafür in Betracht kommenden Stellen im anderen Mitgliedstaat oder Abkommenstaat gestellt werden.
2 Fristwahrung
Leistungsanträge, die bei einem unzuständigen Träger oder bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde eingegangen sind, gelten am Tage ihres Eingangs bei dieser Stelle als beim zuständigen Leistungsträger gestellt, sofern sich nicht aus den besonderen Vorschriften für die einzelnen Sozialleistungszweige Abweichendes ergibt, z. B.
Die Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit muss innerhalb einer Woche bei der zuständigen Krankenkasse erfolgen. Bei späterer Meldung ruht der Anspruch auf Krankengeld.
Der Antrag auf Arbeitslosengeld wird erst wirksam, wenn sich der Arbeitslose persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos meldet. Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, sind nach § 38 Abs. 1 SGB III verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate, haben sie sich innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Agentur für Arbeit wird eine Sperrzeit von einer Woche verhängen, wenn sich der Arbeitslose nicht an diese Fristen hält.
- Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (hierzu zählen u. a. das Bürgergeld) werden erst vom Zeitpunkt der Antragstellung an erbracht.
- Der Antrag auf Kurzarbeitergeld und die Erstattung der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Kalendermonaten gestellt werden. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die diese Leistungen beantragt werden.
- Leistungen der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag gewährt. Dieser Antrag ist auch für den Beginn der Pflegeleistungen maßgeblich. Auch der Hinweis von Dritten auf das mögliche Vorliegen von Pflegebedürftigkeit gilt als Antrag.
- Die Verzinsung setzt den Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger voraus.
Die zur Entgegennahme des Antrags befugte Stelle ist verpflichtet, den Antrag unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten.
3 Bearbeitungsfristen
Für die gesetzliche Krankenversicherung ist durch das Patientenrechtegesetz eine Entscheidungsfrist für Leistungsanträge von grundsätzlich 3 Wochen eingeführt worden.
Für die soziale Pflegeversicherung legt § 18 Abs. 3 Satz 2 SGB XI fest, dass dem Antragsteller spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung schriftlich mitzuteilen ist. Es gibt dort aber auch diverse kürzere Entscheidungsfristen.
4 Leistungen auf Antrag
Leistungen
- der Krankenversicherung,
- der Rentenversicherung,
- nach dem Recht der Arbeitsförderung,
- der sozialen Pflegeversicherung
müssen bea...