Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Gem. § 16 MiLoG treffen im Ausland ansässige Arbeitgeber der von § 2a SchwarzArbG erfassten Branchen sowie die Entleiherunternehmen, die mit im Ausland ansässigen Zeitarbeitsunternehmen zusammenarbeiten, in verschiedenen Entsendefällen eine öffentlich-rechtliche Meldepflicht. Die Meldepflicht ist in dem in § 16 MiLoG geregelten Umfang gegenüber den zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu erfüllen.
Die Meldepflicht entfällt gem. § 1 MiLoDokV, wenn das tatsächlich nachweislich gezahlte monatliche Bruttodurchschnittsentgelt mehr als 2.784 EUR beträgt. Ohne Nachweis liegt die Grenze bei 4.176 EUR.
Eine vergleichbare Meldepflicht besteht nach § 18 AEntG für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer im Rahmen von Werk- oder Dienstleistungsverträgen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigen bzw. als Verleiher Arbeitnehmerüberlassung betreiben oder mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat Personen- oder Güterbeförderung durchführen.
Bei Ausbruch und Beendigung eines Arbeitskampfes sind die Arbeitgeber verpflichtet, der für den Betrieb zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich Anzeige zu erstatten. Als Arbeitskampf werden sämtliche Formen des Streiks und der Aussperrung erfasst – auch lediglich stundenweise Warnstreiks. Die Anzeigepflicht gilt jedoch nur für die Arbeitgeber, in deren Betrieb(en) gestreikt wird. Arbeitskampfmaßnahmen z. B. in Zuliefererunternehmen sind auch dann nicht anzeigepflichtig, wenn dies Auswirkungen auf die betriebliche Tätigkeit hat (Produktionsunterbrechung o. Ä.). Die Anzeige muss den Beginn des Arbeitskampfes (bzw. sein Ende) enthalten, den Namen und die Anschrift des Betriebs und die Zahl der vom Arbeitskampf betroffenen Arbeitnehmer, bei Beendigung zusätzlich die Zahl der ausgefallenen Arbeitstage.
Zahlreiche Anzeigepflichten gegenüber Arbeitsschutzbehörden und Berufsgenossenschaften gibt es im Arbeitsschutzrecht. Im Bereich des technischen Arbeitsschutzes sind, wenn die Errichtung gefährlicher Anlagen nicht direkt erlaubnispflichtig ist, überwachungsbedürftige Anlagen sowie Unfälle und Schäden anzuzeigen. Der zuständigen Kammer ist der Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags anzuzeigen. Auch das Ausbildungsplatzförderungsgesetz und das Gesetz über die betriebliche Altersversorgung (Anmeldung zum PSV) sehen Meldepflichten vor.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz enthält verschiedene Melde- und Anzeigepflichten für den Verleiher. Gem. § 1a AÜG genügt bei vorübergehender, nicht länger als 12 Monate andauernder und der Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassung dienender Arbeitnehmerüberlassung als sog. "Kollegenhilfe" durch einen Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten die Anzeige bei der Agentur für Arbeit.
Ein Verleiher hat der Erlaubnisbehörde die überlassungsrelevanten betrieblichen oder unternehmerischen Veränderungen (z. B. Schließung oder Errichtung von Betrieben, Änderungen in der Geschäftsführung etc.) mitzuteilen.
Korrespondierend zu § 18 AEntG (s. o.) hat der Entleiher eines im Ausland ansässigen Verleihers gegenüber der zuständigen Zollbehörde die Pflicht zur schriftlichen Anmeldung und Angabe der dort genannten Daten.
Eine weitere Anzeigepflicht besteht im Rahmen des Vermögensbildungsgesetzes, sofern der Arbeitgeber die Arbeitnehmersparbeträge selbst anlegt. Arbeitsunfälle sind dem jeweiligen Träger der Unfallversicherung gegenüber anzeigepflichtig.