Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer typische Arbeits- bzw. Berufskleidung (z. B. Schutzkleidung) unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, zählt der geldwerte Vorteil nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Hierbei ist es unerheblich, ob die Arbeits- oder Berufskleidung leihweise überlassen wird oder endgültig in das Eigentum des Arbeitnehmers übergeht bzw. der Arbeitgeber die Arbeitskleidung selbst gemietet hat und dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlässt.
Vereinfachungsregelung
Aus Gründen der Vereinfachung geht die Finanzverwaltung von typischer Berufskleidung aus, wenn der Arbeitnehmer die Kleidung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält. Die Gestellung eindeutiger bürgerlicher Kleidung fällt aber nicht unter diese Regelung.
Bürgerliche Kleidung
Der Begriff der typischen Berufskleidung ist gesetzlich nicht näher definiert. Bei der Auslegung des Begriffs ist jedoch zu beachten, dass nach der Rechtsprechung Aufwendungen für bürgerliche Kleidung ("normale" Schuhe, Unterwäsche und Sportanzüge) grundsätzlich den nicht abziehbaren und nicht aufteilbaren unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung zuzuordnen sind. Unter den Begriff der typischen Berufskleidung fallen daher nur Aufwendungen für Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet sind und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind bzw. bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit, entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z. B. bei Uniformen oder dauerhaft angebrachten Firmenembleme, oder durch ihre Schutzfunktion, wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen o. Ä., folgt.
Danach scheidet die Qualifizierung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung immer dann aus, wenn die Benutzung – objektiv – als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt.
Der BFH ist noch in älteren Entscheidungen davon ausgegangen, dass auch bürgerliche Kleidung, die nach ihrer Beschaffenheit nicht nur nahezu ausschließlich beruflich, sondern vor allem auch privat genutzt werden konnte, als typische Berufskleidung anzusehen ist.
An dieser Rechtsprechung hält jedoch der BFH ausdrücklich nicht mehr fest. Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bürgerliche Kleidungsstücke unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt, führt das zu einem steuer- und beitragspflichtigen Sachbezug.