Verfügbar ist weiterhin nur, wer für die Agentur für Arbeit erreichbar ist, d. h. Vorschlägen zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann. Ein Antragsteller muss insbesondere in der Lage sein, unverzüglich

  • Mitteilungen der Agentur für Arbeit persönlich zur Kenntnis zu nehmen,
  • die Agentur aufzusuchen,
  • mit einem möglichen Arbeitgeber oder Maßnahmeträger in Verbindung zu treten,
  • eine Arbeit anzunehmen bzw. an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen .

Er hat deshalb grundsätzlich sicherzustellen, dass die zuständige Agentur ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder unter einer anderen mitgeteilten Anschrift im Nahbereich der Agentur für Arbeit durch Briefpost erreichen kann.

Arbeitslose haben keinen Anspruch auf Urlaub. Eine Abwesenheit vom Wohnort bis zu 3 Wochen im Kalenderjahr (auch zu Urlaubszwecken) schließt jedoch die Verfügbarkeit und damit einen Arbeitslosengeldanspruch nicht aus, wenn die Agentur für Arbeit vorher ihre Zustimmung zu dem auswärtigen Aufenthalt erteilt hat. Sie darf diesem dann zustimmen, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. In den ersten 3 Monaten der Arbeitslosigkeit soll deshalb eine Zustimmung nur im begründeten Ausnahmefall (z. B. bei einem bereits vor dem absehbaren Eintritt der Arbeitslosigkeit gebuchten Familienurlaub) erteilt werden. Bei einem genehmigten auswärtigen Aufenthalt von bis zu 6 Wochen wird die Leistung für 3 Wochen fortgezahlt. Überschreitet die Abwesenheit 6 Wochen, entfällt der Anspruch für den gesamten Zeitraum.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge