4.4.1 Teilzeitarbeit
Arbeitnehmer können ihre Arbeitsbereitschaft auch ohne besondere Gründe auf Teilzeitarbeit beschränken (Teilzeitprivileg). Voraussetzung ist, dass die in Betracht kommenden Teilzeitbeschäftigungen
- versicherungspflichtig sind,
- mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen und
- üblichen Arbeitsmarktbedingungen entsprechen (s. o.).
Zur Vermeidung von Missbräuchen ist allerdings gesetzlich klargestellt, dass eine Einschränkung aus Anlass eines konkreten Arbeitsangebotes nicht zulässig ist, d. h. bei insoweit unberechtigter Arbeitsablehnung auch nicht den Eintritt einer Sperrzeit verhindert.
Minderung des Arbeitslosengeldes durch Teilzeitarbeit
Eine Einschränkung auf Teilzeitarbeit nach vorheriger Vollzeitarbeit führt – wie bisher – zu einer entsprechenden Minderung des Arbeitslosengeldes im Verhältnis der früheren zur künftigen Arbeitszeit.
4.4.2 Berufliche Weiterbildung
Erleichterungen zur Verfügbarkeit gelten für Arbeitslose, die sich beruflich weiterbilden wollen, deren Bildungsmaßnahme aber nicht nach dem SGB III gefördert werden kann. Sie können bei Teilnahme an einer selbst initiierten Bildungsmaßnahme (ggf. auch in Vollzeitform) weiterhin Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit beziehen, wenn die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt. Dies setzt zumindest voraus, dass der Arbeitslose seine Bereitschaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht kommt und zu diesem Zweck auch die Möglichkeit des Abbruchs mit dem Träger der Maßnahme vertraglich vereinbart hat. Diese Leistungsform ist vom Arbeitslosengeld bei (geförderter) beruflicher Weiterbildung zu unterscheiden. Während dort für 2 Bezugstage des Arbeitslosengeldes nur ein Tag der Anspruchsdauer gekürzt wird, wird hier die Anspruchsdauer für jeden Bezugstag auch um einen Tag gemindert. Auch stoppt hier die Minderung der Anspruchsdauer während der Weiterbildung nicht bei 30 Resttagen.
4.4.3 Schulbesuch und Studium
Bei Schülern oder Studenten vermutet das Gesetz, dass sie nur der Ausbildung bzw. dem Studium angepasste (versicherungsfreie) Beschäftigungen ausüben können und somit nicht verfügbar sind. Die Betreffenden können deshalb – auch nach früherer versicherungspflichtiger Beschäftigung – im Regelfall während des Schulbesuchs oder Studiums kein Arbeitslosengeld beanspruchen. Sie können die Rechtsvermutung der Nichtverfügbarkeit jedoch widerlegen, wenn sie darlegen und nachweisen, dass es ihnen trotz der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anforderungen der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen objektiv möglich ist, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende arbeitsmarktübliche Beschäftigung auszuüben.
4.4.4 Heimarbeit
Die Einschränkung auf Heimarbeit schließt Verfügbarkeit für die gesamte Dauer des Leistungsanspruchs nicht aus, wenn der Arbeitnehmer die Anwartschaftszeit durch eine Beschäftigung als Heimarbeiter erfüllt hat und bereit und in der Lage ist, Heimarbeit unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben.
Bürgergeld
Für den Anspruch auf Bürgergeld nach dem SGB II ist Arbeitslosigkeit keine Anspruchsvoraussetzung, da diese bei Hilfebedürftigkeit gezahlt wird. Lediglich in der Statistik der Arbeitslosen werden arbeitslose SGB II-Leistungsberechtigte mitgezählt.