Zusammenfassung
Ein Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig, wenn er objektiv nicht oder nur mit der Gefahr einer gesundheitlichen Verschlechterung fähig ist, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten. Arbeitsunfähigkeit (AU) ist die zentrale Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sowie den Anspruch auf Krankengeld nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V). Sie ist begrifflich von der verminderten Erwerbsfähigkeit zu unterscheiden.
Arbeitsrecht
1 Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit
1.1 Allgemeine Grundsätze
Eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kann sich aus den unterschiedlichsten Gründen ergeben. Grundsätzlich müssen die Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit in der Person des Arbeitnehmers begründet sein. Die Arbeitsunfähigkeit führt rechtlich dazu, dass dem Arbeitnehmer die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung unmöglich wird..
Der wichtigste Fall der Arbeitsunfähigkeit ist die den Entgeltfortzahlungsanspruch begründende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Dabei ist zwischen der Krankheit und der Arbeitsunfähigkeit streng zu unterscheiden.
Unterscheidung zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit
Die Krankheit ist Ursache der Arbeitsunfähigkeit. Das Vorliegen einer Krankheit bedeutet jedoch keinesfalls automatisch, dass damit auch die Arbeitsunfähigkeit vorliegt! Erforderlich ist vielmehr die kausale Verknüpfung von Krankheit und der Unmöglichkeit, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Die Beurteilung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit muss in Bezug auf die vom Arbeitnehmer nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags geschuldete Arbeitspflicht erfolgen. Die (gesundheitlichen) Umstände müssen es verhindern, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringen kann. Die Arbeitsunfähigkeit ist nach objektiven Gesichtspunkten zu ermitteln; die Kenntnis oder die subjektive Einschätzung des betroffenen Arbeitnehmers oder dritter Personen ist nicht maßgeblich.
Gleichgestellt ist der Fall, dass der Arbeitnehmer die Tätigkeit aufgrund der ärztlichen Prognose objektiv nicht ausüben sollte, weil anderenfalls die Heilung verhindert oder zumindest verzögert wird. Ausreichend ist es daher, wenn der Arbeitnehmer seine geschuldete Arbeitsleistung nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbarer Zeit seinen Zustand zu verschlimmern.
Arbeitsrechtlich ist es unbeachtlich, ob der Arbeitnehmer durch die Krankheit ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist; auch der vermindert Arbeitsfähige ist arbeitsunfähig krank, ebenso der nach § 74 SGB V (stufenweise Wiedereingliederung) Teilzeitarbeit leistende Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist nicht zu einer Teilzeitbeschäftigung verpflichtet und braucht ihm auch bei Einverständnis mit seiner Teilzeitbeschäftigung keine Vergütung zu zahlen, wenn das nicht besonders vereinbart ist. Davon zu unterscheiden ist der Fall einer bezogen auf den aktuellen Arbeitsplatz an sich uneingeschränkten Leistungsfähigkeit, jedoch einer Einschränkung im Hin...